Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/367

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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2) Angabe des Urtheils, in dessen Folge die Versteigerung geschehen soll, und Benennung des mit derselben beauftragten Notars;
3) Bezeichnung der zu veräußernden Häuser und Gebäulichkeiten, der Gemeinde und Straße, worin sie gelegen sind;
4) Bezeichnung der Grundstücke, welche versteigert werden sollen, mit Erwähnung ihres Flächeninhalts, ihrer Natur, der Gemarkung und des Districts, wo sie liegen, sowie der Nebenläger;
5) Angabe des Orts, Tags und der Stunde der Versteigerung;
6) Aufforderung an diejenigen Personen, welche stillschweigende (nicht eingeschriebene) Hypotheken auf die zu versteigernden Liegenschaften zu haben vermeinen, ihre Pfandrechte bis zum Tage der Versteigerung in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, widrigenfalls die Grundstücke frei von den etwaigen Hypotheken auf den Steigerer übergehen sollen.

Die Bestimmungen der bürgerlichen Proceßordnung über die Bekanntmachung der Immobiliarversteigerungen durch Anschlagzettel sind aufgehoben.

Art. 27.

Der Notar sendet eine von ihm beglaubigte Abschrift der in dem vorhergehenden Artikel erwähnten Anzeige an die Bürgermeister der Gemeinden, in deren Gemarkung die zu versteigernden Güter liegen.
Die Bürgermeister oder deren Stellvertreter haben hierauf jene Anzeige an den zwei der Versteigerung zunächst vorhergehenden Sonntagen und an dem Tage der Versteigerung auf die ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lassen, und daß dieses geschehen, unter der ihnen zugekommenen abschriftlichen Anzeige zu bescheinigen, sodann die Anzeige dem Notar zurückzustellen.

Art. 28.

Die Zeitungs- und Anzeigeblätter, sowie die bürgermeisteramtlichen Bescheinigungen sind von der Stempel- und Registrirungsabgabe befreit. Sie müssen dem Versteigerungsprotokoll beigelegt und darin angeführt werden.

Art. 29.

Bestehen auf den zu versteigernden Güter privilegirte oder hypothekarische Forderungen, so muß zum Zwecke der Purgation auf Anstehen des Versteigerers den eingeschriebenen Gläubigern an den Wohnsitzen, welche sie in ihren Einschreibungen gewählt haben, wenigstens vier Wochen vor der Versteigerung durch Gerichtsbotenact eine Bekanntmachung folgenden Inhalts zugestellt werden:

1) Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Versteigerers, sowie die Eigenschaft, worin er handelt;