Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/366

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 24.

Der Notar ist verpflichtet, bei der Ausnahme des Bedingnißheftes einen Auszug der Hypothekenregister über die auf den zu versteigernden Gütern bestehenden Einschreibungen, oder ein Zeugniß des Hypothekenbewahrers, daß solche Einschreibungen nicht bestehen, den Parteien vorzulegen.
Der Auszug oder das Zeugniß darf nicht früher als in den letzten der Aufnahme des Bedingnißheftes vorausgehenden acht Tagen ausgestellt sein, und ist von dem Notar und den Parteien zu paraphiren, sodann unter Erwähnung dieser Förmlichkeit dem Bedingnißheft beizufügen.

Art. 25.

Sind auf die zu veräußernden Güter Privilegien oder Hypotheken eingetragen, so geschieht die Versteigerung, wenn nicht auf Betreiben des Versteigerers oder eines inscribirten Gläubigers das Kreisgericht aus triftigen Gründen zur Zahlung des Preises Fristen von höchstens drei Jahren gestattet hat, außer den im Bedingnißheft enthaltenen, unter folgenden stillschweigenden Bedingungen, welche einseitig nicht abgeändert werden dürfen:

1) der Steigerer tritt mit dem Augenblicke des erhaltenen Zuschlags in die Rechte des Versteigerers ein;
2) der Steigerer hat für die Bezahlung des ganzen Steigpreises einen solidarischen Bürgen, welcher, wenn es verlangt wird, den Vorschriften der Art. 2018 und 2019 des bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen muß, zu stellen;
3) der Steigerer hat den Kaufschilling nebst Zinsen zu fünf Procent von dem Zuschlage an, auf gerichtliche Anweisung oder auf Vorzeigung der nach Vorschrift des Art. 750 der bürgerlichen Proceßordnung erfolgten Uebereinkunft, zu entrichten;
4) sämmtliche Kosten der Versteigerung, des derselben vorausgegangenen Verfahrens und der Transscription des Steigprotokolls werden an den bestellten Notar auf einfache Taxe des Kreisgerichtspräsidenten oder des von demselben hierzu bestellten Richters, von dem Steigerer nach Verhältniß des Steigpreises, vorbehältlich des Abzugs an demselben und ohne Rücksicht auf Termingestaltung hinsichtlich der Entrichtung des Preises, bezahlt;
5) im Falle der Nichterfüllung der Steigbedingungen von Seiten des Steigerers wird auf dessen Gefahr und Kosten auf die in den Art. 41 bis einschließlich 47 vorgeschriebene Weise zur weiteren Versteigerung geschritten.
Art. 26.

Wenigstens vier Wochen vor der Versteigerung hat der Notar in ein oder mehrere, durch das Urtheil, welches die Versteigerung gestattet, zu bezeichnende öffentliche Blätter eine Bekanntmachung einrücken zu lassen, welche enthalten muß:

1) Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Versteigerers, sowie die Eigenschaften, worin er handelt;