Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/368

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[367]
Nächste Seite>>>
[369]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


2) Angabe des Urtheils, in dessen Folge die Versteigerung stattfinden soll, und des zu derselben bestellten Notars;
3) Bezeichnung der zu veräußernden Liegenschaften im Allgemeinen, nach ihrer Natur und Anzahl, sowie des Orts und der Gemarkung, wo dieselben liegen;
4) des Versteigerungstermins nach Ort, Tag und Stunde;
5) Aufforderung an die Gläubiger, die nähere Bezeichnung der Liegenschaften, sowie die Bedingungen der Versteigerung auf der Amtsstube des hierzu bestellten Notars einzusehen.

Für alle Zustellungen in einem und demselben Kreisgerichtsbezirk ist, wenn die von dem Gerichtsboten durchreiste Distanz sechs Stunden nicht übersteigt, nur ein Original zu fertigen.
Es bedarf der in gegenwärtigem Artikel vorgeschriebenen Bekanntmachung hinsichtlich derjenigen Gläubiger nicht, welche in einer öffentlichen Urkunde ihre Einwilligung zu der Versteigerung erklärt haben.
Die Zustellungs-, sowie die Einwilligungsacte sind dem Versteigerungsprotokolle beizufügen und darin anzuführen.

Art. 30.

Die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Bekanntmachung ist ferner Behufs der Befreiung der zu versteigernden Güter von den stillschweigenden (nicht eingeschriebenen) Hypotheken wenigstens vier Wochen vor der Versteigerung

1) der Ehefrau des Versteigerers,
2) dessen Beivormund, und in jedem Falle
3) dem Staatsprocurator

zuzustellen.

Art. 31.

Präparatorische Versteigerungen sollen nicht mehr stattfinden. Alle hierüber in den Gesetzen und Verordnungen vorkommenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 32.

Die Versteigerung geschieht in der Gemeinde, wo die Güter liegen. Gehören sie zu verschiedenen benachbarten Gemeinden oder Gemarkungen, so wird, wenn der Familienrath ein Anderes nicht bestimmt hat, die Versteigerung an dem Orte abgehalten, an welchem die zu veräußernden Gebäulichkeiten und in deren Ermangelung, wo der nach dem Abschätzungswerthe bedeutendere Theil der Güter sich befindet.
Liegen die Güter zwar in demselben Kreisgerichtsbezirk, aber in verschiedenen Friedensgerichtsbezirken, so kann das Kreisgericht verordnen, daß von dem nämlichen Notar, welcher zur Versteigerung der Güter in dem Friedensgerichtsbezirk, wo derselbe seinen Amtssitz hat, bestellt wird, auch die außerhalb dieses Bezirks gelegenen Güter versteigert werden sollen.