Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/119

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt am 17. Januar 1849.

Inhalt : 1) Verordnung. die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; - 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen dritter Klasse der Gemeinde Kallstadt für 1848 betr.; - 3) Desgl. der Gemeinde Dalheim für 1848; - 4) Desgl. der Gemeinde Annerod für 1848; - 5) Desgl. eines Theils der Umlagen zweiter und dritter Klasse der Gemeinde Felda für 1848 ; - 6) Desgl. eines Theils der Umlagen der Gemeinde Hammelbach für 1848; - 7) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Alzey für 1849; - 8) Dienstnachrichten.


Verordnung,
die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem in dem Art. 319 des Gesetzes vom 28. October 1848, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vorbehalten worden ist, daß der Zeitpunkt, von welchem an das Gesetz in Kraft treten solle, durch eine besondere Verordnung bestimmt werden würde, und nachdem durch Unsere Verordnung vom 6. Januar 1849 bereits die Art. 37 bis 43 des gedachten Gesetzes für den Zweck der Erwählung der Geschwornen für das Jahr 1849 mit den dort vorgeschriebenen Abänderungen in Kraft gesetzt worden sind - so haben Wir hiermit verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Das erwähnte Gesetz vom 28. October 1848 soll seinem ganzen Inhalte nach, jedoch unbeschadet Unserer in Beziehung auf die Wahl der Geschwornen für das Jahr 1849 erlassenen Verordnung d. d. 6. Januar 1849, vom 1. April 1849 an in Kraft treten.

Art. 2.

Alle, auch bereits anhängige, Untersuchungs-Sachen, welche am 1. April 1849 noch nicht in erster Instanz abgeurtheilt sind, sollen nach Vorschrift jenes Gesetzes behandelt werden.