Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/120

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 3.

Hätte jedoch am 1. April 1849 ein Angeschuldigter, dessen Sache noch nicht in erster Instanz abgeurtheilt ist, bereits schriftliche Vertheidigung zu den Acten eingereicht, oder ausdrücklich erklärt, daß er auf Vertheidigung verzichte, so ist derselbe alsbald zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob er der Anwendbarkeit des Gesetzes vom 28. October 1848 für seine Sache entsage.

Art. 4.

Sofort nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung im Regierungsblatte haben die Hofgerichte in Unseren beiden Provinzen Starkenburg und Oberhessen zur Bildung der Criminal-Senate nach Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes vom 28. October 1848 für das Geschäftsjahr 1. April 1849/50 zu schreiten, und die gesetzmäßige Thätigkeit dieser Senate beginnt sodann mit dem 1. April 1849.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 15. März 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
Kilian.


Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen dritter Klasse der Gemeinde Kallstadt für 1848 betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von den in dem Voranschlag der Gemeinde Kallstadt für 1848 in dritter Klasse vorgesehenen 106 fl. Umlagen in Gemäßheit Entschließung Großherzogl. Ministeriums des Innern die Hälfte mit 53 fl. nicht erhoben werden soll.

Heppenheim den 17. Februar 1849.
Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Heppenheim.
Prinz.


Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlage dritter Klasse der Gemeinde Dalheim für 1848 betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern von der im Voranschlag der Gemeinde Dalheim für 1848 unter Nr. 73 vorgesehenen Umlage dritter Klasse zu 1310 fl., drei Ziele nicht erhoben werden sollen.

Mainz den 27. Februar 1849.
Großh. Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Mainz.
v. Dalwigk.
Frank.