Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/286

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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auf Rügen, wo das Bild des Götzen war, belagerten, sprach König Waldemar, Sanct Vitus werde an seinem Tage Rache an den Rügiern nehmen, daß sie ihn zu einem Götzen gemacht und wirklich fiel an diesem Tage dort das Heidenthum. Dieser Fall Arkonas und Swantewits am 15. Juni brachte Sanct Veit in Ansehen. Im Haderslebener Stadtrecht von 1292 heißt es noch: Niemand dürfe an Festtagen arbeiten, außer am Tage Viti und Modesti, da der König Rügen gewann. Der Vitus-Tag erlangte besonders für Eiderstedt eine Bedeutsamkeit durch das Viti-Dinggericht. Es ist daselbst auch eine untergegangene Capelle S. Viti gewesen.

S. Willehadus, der Bischof von Bremen, gestorben 780, 8. November. Wegen seiner Verdienste um Verbreitung des Christenthums von Bremen aus stand er hier begreiflich in Ansehen. Ihm sind gewidmet gewesen die Kirchen zu Wewelsfleth, Ulsnis, Leck, Bröns.

Es sind in diesem Verzeichnisse, welches sich leicht hätte vermehren lassen, hauptsächlich nur diejenigen Heiligen aufgeführt, die hier zu Lande einer vorzüglichen Verehrung genossen, und denen Kirchen gewidmet wurden. Die Kirchweih-Feste, die auch in unsrer katholischen Vorzeit den Charakter volksthümlicher, fröhlicher Festlichkeiten hatten, wurden mit einer Messe und einer Processionum die Kirche und den Kirchhof gefeiert. In Folge des innigen Zusammenhanges, der zwischen den kirchlichen Festtagen und der bürgerlichen Verfassung und Zeitrechnung stattfand, war das ganze Kalenderwesen eine Kirchensache und der kirchlichen Gesetzgebung unterworfen. Die katholischen Missalen enthielten regelmäßig einen Kalender, jedoch meistens nur mit Angabe der in der Diöcese zu feiernden Heiligen-Tage[1]. Die Festtage wurden bekanntlich, nach altjüdischer Berechnungsweise und in Gemäßheit des canonischen Rechts, nicht von Mitternacht zu Mitternacht, sondern von Abend zu Abend gerechnet.

Der Reichthum an Reliquien wuchs ungemein, und man begreift kaum, woher man die Masse derselben nehmen sollte, da am Ende nicht nur jeder Altar, sondern auch jedes Heiligenbild und Crucifix solche einzuschließen hatte. Als Bischof Burchard von


  1. Siehe einen alten Kalender bei Staphorst III, S. 310.