Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/013

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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der Inhalt des corpus juris canonici. Zu dieser gemeinrechtlichen Quelle kamen aber noch mehrere Arten particularrechtlicher Bestimmungen hinzu. Dahin gehören namentlich für unsere Lande erlassene päpstliche Bullen und Breven, die jedoch meistens nur auf specielle Fälle sich bezogen; ferner die Beschlüsse verschiedener Provinzial- und Diöcesan-Concilien, sowie die Verordnungen unserer Kirchenobern. Eine bis jetzt ungedruckte Verordnung des letzten katholischen Bischofs von Schleswig aus dem Jahre 1515, welche die Bestrafung des Meineides betrifft, folgt hier als Beispiel in unsern Beilagen. Dieselbe hebt die volksthümliche Mitwirkung durch Näffninge nach dem Jütschen Lov auf und überträgt die ganze Rechtssprechung auf das geistliche Gericht.

Alle diese besonderen Rechtsquellen[1] sind in lateinischer Sprache abgefaßt, denn solche Kirchenrechte in der Landessprache, wie sie der skandinavische Norden schon Jahrhunderte früher besaß, hat unsre Landeskirche im Mittelalter freilich nicht gekannt.

Wir kommen nun zum bischöflichen Diöcesan-Recht. Es befaßt dies hauptsächlich die Administrationsrechte im bischöflichen Sprengel. Dahin gehören die Aufsicht über die untergeordneten Geistlichen, daß dieselben im Gehorsame bleiben, die Verfügung über geistliche Güter, Inspection über geistliche Stiftungen, Visitation der Kirchen und überhaupt Alles, was zur eigentlichen Verwaltung gehört. Von diesen weitschichtigen Geschäften wurden die meisten den Mitgliedern des Domcapitels übertragen, zunächst den Archidiaconen, wie wir weiter bei den Capiteln hören werden. Diese brachten es dahin, daß sie gleichsam als zweite Bischöfe (Episcopi secundi) galten, daß sie von Amtswegen, nicht durch besonderen Auftrag, als geborene bischöfliche Vicare (Vicarii nati) die bischöflichen Verwaltungsrechte, nur mit Ausnahme besonders wichtiger Fälle, als Excommunicationen u. dergl., überkamen, bis es wieder manchmal den Bischöfen gelang, sie in etwas einzuschränken. Es kam dahin, daß eine Theilung der Geschäfte in verschiedenen Gegenden des Sprengels unter mehrere Mitglieder des Capitels Statt fand. Ihr District hieß Bannus, und sie übten innerhalb desselben zum Theil auch die bischöflichen Jurisdictionsrechte. Fast alle Bremischen Bischofsrechte


  1. Ueber diese besonderen kirchlichen Rechtsquellen siehe: Falck, Handb. des S. H. Rechts. III, 2. S. 687 ff.