Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/014
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nördlich der Elbe waren auf diese Weise dem Hamburger Dompropsten
übertragen, der wiederum dem Decan in gewissen kleineren Bezirken
die Bannrechte in diesem Sinne übertragen hatte. So hatte z. B. der
Decan unter sich den bannus Bilne d. h. den Billwerder mit
den Kirchen Billkirche, Allermöhe und Moorfleth, gleichfalls die
Kirchspiele Barchteheide und Süllfeld. Bischof Berthold von Lübeck
verlieh 1220 dem Kloster Preetz im ganzen Preetzer Kirchspiel den
Bann und alle Archidiaconatrechte (bannum cum omni jure
archidiaconatus). Von den einzelnen Domherren, unter welche
die Aufsicht nach Propsteien im Schleswiger Sprengel vertheilt war,
heißt es, sie hatten jeder in seinem Bezirk die Jurisdiction und
die Procurationen[1], das will sagen die
Visitationsgebühren, mithin stand ihnen auch die Visitation zu. —
Dem Bischofe aber gebührte von jeder Kirche und Capelle als Zeichen
der Unterwürfigkeit derselben das Cathedraticum, benannt von dem
Bischofsstuhl (cathedra), welches eigentlich erlegt werden
sollte, wenn die Geistlichen zweimal im Jahre zur Synode
kamen[2], als ordentliche Abgabe. Außerdem hatte er das
Recht, bei außerordentlichen Gelegenheiten die Kirchen zu besteuern
und eine Liebesgabe (subsidium charitativum) zu fordern,
eine Bede, wie man es auch nannte, weil der Form nach darum gebeten
wurde; gegen die, welche sich weigerten, konnte aber dennoch mit
kirchlichen Strafen verfahren werden. Es ist überhaupt unglaublich,
wie in allen Dingen darauf raffinirt wurde, mit guter Manier Geld
zu machen.
Die Erz-Bischöfe, um von diesen noch ein Wort zu sagen, hatten selbstverständlich in ihren eignen Sprengeln alle bischöfliche Gewalt
- ↑ z. B. (Pontopp. Annal. II, 189) praepositura major - - habet jurisdictionem inter Slyam et Eydoram et procurationes in ecclesiis et capellis ibidem situatis et percipit de qualibet ecclesia unam marcam Lubec. et de capella 8 solidos Lubec. pro procurationibus. - Praepositura Bargsissel habet Haderslevherrit, Thyrstorpherrit, Gramherrit,in quibus habet jurisdictionem et recipit procurationes de ecclesiis et capellis, de qualibet ecclesia 4 Solid. Sterling et de capella 2 Solid. Sterling.
- ↑ Das Cathedraticum oder Synodaticum war gemeinrechtlich ein jährlicher Tribut zur Anerkennung der Abhängigkeit vom Bischofe von allen Kirchen und Beneficiaten der Diöcese, worüber das canonische Recht nähere Auskunft giebt.
