Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/012
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
| Register | 1. Band | 3. Band | 4. Band | |
| 2. Band | Inhalt des 2. Bandes | |
| <<<Vorherige
Seite [011] |
Nächste
Seite>>> [013] |
| korrigiert | |
| Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig. | |
und feierlich verkündigten Tagen vom Vorabend bis Sonnenuntergang
am Feiertage. Ferner gehörte hierher, wenn gearbeitet wurde an
heiligen Tagen, und wenn in der Kirche oder auf dem Kirchhofe
Verwundungen vorkamen. Dann mußte außer der Brüche an den König und
an den Verwundeten auch noch für die Entheiligung der Kirche oder
des Kirchhofes und die Entweihung des heiligen Tages Brüche gegeben
werden. Ebenso sagt der Sachsenspiegel[1], daß wer den
Frieden an heiligen Tagen breche, sowohl dem geistlichen als
weltlichem Gerichte büßen müsse. Ferner zu allen Zeiten, das ganze
Jahr hindurch konnte die Frau wider den Mann, Kinder gegen die
Eltern, selbstständig gewordene Geschwister gegen einander die
heilige Brüche verwirken, der Mann aber nicht gegen Frau und
Kinder, wenn es nur nicht mit Wehr und Waffen geschah; mit Stöcken
und Ruthen aber durfte er Frau, Kinder und Gesinde züchtigen. Um
auf solche Bruchfälle zu klagen, hatte der Bischof überall seine
Näffninger (Kirchengeschworene) und seinen Vogt oder Ombudsmand,
die Brüchen einzutreiben. Man ist überaus erfinderisch gewesen
möglichst vieles unter die geistliche Gerichtsbarkeit zu ziehen,
und das canonische Recht ist voll von Bestimmungen über Vergehen
und Verbrechen, die man nach den beiden Gesetztafeln eintheilte,
dabei mit Ausschließung aus der kirchlichen Gemeinschaft
(Excommunication), mit Vorenthaltung der kirchlichen Handlungen
(Interdict) oder mit Anforderung an die weltliche Obrigkeit zur
Ausführung ausgesprochener Strafen, Herbeiführung des weltlichen
Arms, brachium saeculare, wie man es nannte, verfuhr,
meistens aber am Ende alle Strafe in eine Geldbuße sich
verwandelte. Ganz besonders waren es die Ehesachen und
fleischlichen Vergehungen, welche die Geistlichkeit vor ihren
Richterstuhl zog. Da hätten denn die Bischöfe, als ordentliche
Richter (judices ordinarii) ihres Sprengels, wie sie sich
gerne nannten, vollauf zu thun gehabt; allein die geringfügigeren
Sachen wurden Andern überlassen, und nur besonders schwere und
wichtige Fälle behielten die Bischöfe sich selbst vor. Es wurden
bischöfliche Vicare und Officiale angestellt, welche diesen Theil
der bischöflichen Amtsverrichtungen in Obacht zu nehmen hatten.
Was die Entscheidungsnormen für solche kirchliche Rechtsstreitigkeiten anlangt, so galt als Hauptquelle des derzeitigen Kirchenrechts
- ↑ Sachsensp. I. B. II, 66 ff.
