Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/012

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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und feierlich verkündigten Tagen vom Vorabend bis Sonnenuntergang am Feiertage. Ferner gehörte hierher, wenn gearbeitet wurde an heiligen Tagen, und wenn in der Kirche oder auf dem Kirchhofe Verwundungen vorkamen. Dann mußte außer der Brüche an den König und an den Verwundeten auch noch für die Entheiligung der Kirche oder des Kirchhofes und die Entweihung des heiligen Tages Brüche gegeben werden. Ebenso sagt der Sachsenspiegel[1], daß wer den Frieden an heiligen Tagen breche, sowohl dem geistlichen als weltlichem Gerichte büßen müsse. Ferner zu allen Zeiten, das ganze Jahr hindurch konnte die Frau wider den Mann, Kinder gegen die Eltern, selbstständig gewordene Geschwister gegen einander die heilige Brüche verwirken, der Mann aber nicht gegen Frau und Kinder, wenn es nur nicht mit Wehr und Waffen geschah; mit Stöcken und Ruthen aber durfte er Frau, Kinder und Gesinde züchtigen. Um auf solche Bruchfälle zu klagen, hatte der Bischof überall seine Näffninger (Kirchengeschworene) und seinen Vogt oder Ombudsmand, die Brüchen einzutreiben. Man ist überaus erfinderisch gewesen möglichst vieles unter die geistliche Gerichtsbarkeit zu ziehen, und das canonische Recht ist voll von Bestimmungen über Vergehen und Verbrechen, die man nach den beiden Gesetztafeln eintheilte, dabei mit Ausschließung aus der kirchlichen Gemeinschaft (Excommunication), mit Vorenthaltung der kirchlichen Handlungen (Interdict) oder mit Anforderung an die weltliche Obrigkeit zur Ausführung ausgesprochener Strafen, Herbeiführung des weltlichen Arms, brachium saeculare, wie man es nannte, verfuhr, meistens aber am Ende alle Strafe in eine Geldbuße sich verwandelte. Ganz besonders waren es die Ehesachen und fleischlichen Vergehungen, welche die Geistlichkeit vor ihren Richterstuhl zog. Da hätten denn die Bischöfe, als ordentliche Richter (judices ordinarii) ihres Sprengels, wie sie sich gerne nannten, vollauf zu thun gehabt; allein die geringfügigeren Sachen wurden Andern überlassen, und nur besonders schwere und wichtige Fälle behielten die Bischöfe sich selbst vor. Es wurden bischöfliche Vicare und Officiale angestellt, welche diesen Theil der bischöflichen Amtsverrichtungen in Obacht zu nehmen hatten.

Was die Entscheidungsnormen für solche kirchliche Rechtsstreitigkeiten anlangt, so galt als Hauptquelle des derzeitigen Kirchenrechts


  1. Sachsensp. I. B. II, 66 ff.