Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/607

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 74.

Die Stände haben bei ihrem, wegen der Abgabe von Werkholz aus den Waldungen an die Holzhandwerker im Durchschnittspreis der Forste und Forstreviere der Domanialwaldungen, an die Staatsregierung gerichteten Ersuchen: daß in den Domanialwaldungen jährlich eine möglichst dem Bedürfniß entsprechende Quantität Werkholz gefällt und die Holzhandwerker so viel thunlich im Betrieb ihrer Gewerbe unterstützt werden, weder darüber: in welcher Hinsicht sie die bestehenden ausführlichen Vorschriften über die Gewinnung des Werkholzes aus den Domanialwaldungen, sowie deren Vollzug, bei welchem die Nachhaltigkeit und forstwirthschaftliche Zulässigkeit nothwendig beachtet werden müssen, für mangelhaft halten und verbessert zu sehen wünschen, noch darüber sich ausgesprochen: in welcher anderen Weise als bisher die Verwerthung der Werkholzerndte ohne Begünstigung Einzelner vorzunehmen, oder welche besondere Unterstützung der Holzhandwerker im Betrieb ihrer Gewerbe ausführbar wäre;
Es haben daher in diesen verschiedenen Beziehungen neue Anordnungen, wozu auch die Staatsregierung keinen Anhalt aufzufinden vermochte, nicht getroffen werden können.
Die Voraussetzung der Stände: daß durch die jetzt bestehende Art der Holzverwerthung der Gewerbszweig der Fertigung hölzerner Waaren, namentlich in den ärmeren Gemeinden des Vogelsberges in Rückgang gekommen sey, hat sich nach der angestellten Untersuchung nicht als begründet erwiesen, vielmehr hat sich ergeben, daß die Domanialforstverwaltung bisher schon sich besonders bestrebte, in jeder zulässigen Weise und auch durch rechtzeitige Fällung der geeigneten Hölzer, insoweit sie die vorhandenen Bestände darbieten, sowie durch Fürsorge für Nachzucht, jenem Gewerbszweige jede mögliche Unterstützung angedeihen zu lassen.

§. 75.

Das zum ständischen Antrage erhobene Gesuch von Veteranen aus dem vormaligen Landrathsbezirk Seligenstadt um Verwilligung von Pensionen wird mit Rücksicht auf das über diesen Gegenstand im Allgemeinen bereits oben (§. 38) Gesagte nur nach Maßgabe der Heimfälle und des Ergebnisses einer vergleichenden Prüfung aller erhobenen Ansprüche berücksichtigt werden können.

§. 76.

Die auf das Gesuch des Müllermeisters Bero zu Mainz um Erlaß einer dem Militärfiscus schuldigen Summe von den Ständen befürwortete Fristgestattung ist eingetreten.

§. 77.

Die Stände haben sich nur über zwei Punkte des die Verhältnisse der Unteroffiziere und Soldaten und der Militärpensionäre dieser Kategorien berührenden Antrags zu gemeinschaftlichen Beschlüssen vereinigt. Der erste der hiernach gestellten ständischen Anträge, welcher die Vertretung der Unteroffiziere und Soldaten in den Kriegsgerichten befürwortet, wird bei einer neuen Gesetzgebung über die militärische Strafrechtspflege seine Erledigung