Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/606

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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zu gründenden Realschulen aus Staatsmitteln eine Unterstützung wird gewährt werden können, wird nach dem Wunsche der Stände bei der bevorstehenden Organisation des Schulwesens in genauer Erwägung gezogen werden.

§. 68.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den von den Ständen - aus Veranlassung eines Antrags des Hessischen Zweigvereins des Nationalvereins für deutsche Auswanderung und Ansiedelung um Unterstützung seines Wirkens und zur Ausführung des von demselben entworfenen Ansiedelungsplans - gefaßten Beschlüssen ihre Genehmigung ertheilt; in Folge davon sind über diese Angelegenheit Verhandlungen mit den betreffenden Regierungen eingeleitet worden.

§. 69.

Den von den Ständen vorgetragenen Wünschen wegen Abänderung einiger Bestimmungen in der für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Stempel- und Taxordnung ist durch Erlassung zweier dahin bezüglichen Verordnungen entsprochen worden.

§. 70.

Dem in Folge eines Antrags der Abgeordneten Kloch und Heldmann von der Ständeversammlung an die Staatsregierung gerichteten Ersuchen, daß die Pfändungsgebühren des Executionspersonals, sowie die Gebühren der Bürgermeister für die ihnen übertragenen Zwangsversteigerungen mit Rücksicht auf die in der ständischen Verhandlung über jenen Antrag gemachten Bemerkungen angemessen herabgesetzt werden möchten, - wird entsprochen werden, sobald die für diesen Zweck eingeleiteten Vorarbeiten beendigt sind.

§. 71.

Dem aus Veranlassung von Beschwerden wegen Entschädigung für aufgehobenen Mühlenbann von den Ständen gestellten Antrage entsprechend ist die Staatsregierung bemüht gewesen, die Entschädigungsansprüche der Besitzer ehemaliger Bannmühlen nach Maßgabe der auf dem Landtage von 1845/47 gefaßten Beschlüsse definitiv zu reguliren. Hinsichtlich verschiedener Mühlen ist dieses bereits gelungen und es wird diesem Gegenstände fortwährend besondere Sorgfalt gewidmet werden.

§. 72.

Die, in Gemäßheit der aus dem Landtage von 1841/42 zwischen den beiden Kammern der Stände getroffenen und im § 22 des Landtagsabschiedes vom 18. Juli 1842 genehmigten Uebereinkunft von der ersten Ständekammer vorgenommene Wahl des landständischen Directors der Staatsschuldentilgungskasse und seines Substituten, sowie des landständischen Controleurs dieser Kasse und seines Substituten, hat die landesherrliche Genehmigung erhalten.

§. 73.

Dem Wunsche der Stände hinsichtlich der ausgedehnteren und unentgeltlichen Gestattung des Leseholzsammelns in den Domanialwaldungen haben Se. Königliche Hoheit im Art. 1 der Verordnung vom 1. October v. J. willfahrt.