Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/555

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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c) Namen, Stand und Wohnort des oder der Contravenienten, wenn solche bekannt sind;
d) Meldung der im Augenblicke der entdeckten Contravention an den oder die Contravenienten ergangenen Aufforderung, sich auf das Büreau des Brückenmeisters oder dessen Substituten zu begeben, um daselbst bei Abfassung des Verbalprocesses zugegen zu seyn;
e) Meldung, ob der oder die Contravenienten bei dieser Abfassung erschienen sind oder nicht;
f) Tag und Stunde der Entdeckung der Contravention und die factischen Umstände, welche dieselbe constituiren oder darauf Bezug haben und zur besseren Erörterung und Würdigung der Sache dienen;
g) den summarischen Inhalt der Erklärungen des Contravenienten;
h) Aufforderung an den oder die Contravenienten, an einem der nächstfolgenden 3 Tage zu der im Verbalprocesse deßfalls zu bestimmenden Stunde vor dem einschlägigen Friedensgerichte zu erscheinen, um dort der eidlichen Bekräftigung des Verbalprocesses beizuwohnen;
i) Meldung, daß der oder die Contravenienten, insoweit sie erschienen sind, aufgefordert worden, den Verbalproceß zu unterschreiben, und ob sie denselben unterschrieben oder ihre Unterschrift verweigert haben;
k) Unterschrift des Brückenwärters, welcher die Contravention wahrgenommen hat, sowie des ihm assistirenden Brückenmeisters oder dessen Substituten; haben mehr als zwei Brückenwärter die Contravention wahrgenommen, so genügt es, wenn der Verbalproceß von nur zwei der Entdecker und dem sie dabei assistirenden Brückenmeister, oder dessen Substituten, unterzeichnet worden.

Ist die Zuwiderhandlung durch den Brückenmeister und dessen Substituten, oder von einem derselben allein wahrgenommen worden, so haben in einem wie in dem anderen Falle beide den durch den Brückenmeister zu errichtenden Verbalproceß zu unterschreiben.

§. 45.

Die mit Beobachtung der vorstehenden Vorschriften binnen 3 Tagen von der Entdeckung der Contravention an errichteten Contraventionsprotokolle sollen, wenn sie innerhalb der unmittelbar auf ihre Errichtung folgenden 3 Tage und zu der in dem Verbalprocesse indicirten Stunde von dem Entdecker bei dem einschlägigen Friedensgericht eidlich bekräftigt wurden, vollen Glauben bis zum Gegenbeweise vor Gericht haben.

§. 46.

Die Contraventionen, welche nicht durch Protokolle constatirt sind, oder worüber die Protokolle die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht vollständig erfüllen, können auf die Art und durch die Mittel erwiesen werden, welche die allgemeine Strafgesetzgebung der Provinz Rheinhessen zuläßt.