Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/554

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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nicht der Thatbestand einer widerrechtlichen vorsätzlichen Eigenthumsbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Strafe von 30 kr. bis 7 fl. geahndet.
Hinsichtlich des zu leistenden Schadens- und Kostenersatzes behält es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden.

§. 41.

Werden bei Beschädigungen der Brücke die hierauf befindlichen Personen, Fuhrwerke und sonstiges Eigenthum benachtheiligt, so finden hierbei die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

VIII. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
§. 42.

Sämmtliche Passanten, Schiffer und Flößer haben den Anordnungen des Brückenpersonals zur Verhütung von Beschädigungen der Brücke Folge zu leisten.
Verbal- und Realinjurien und sonstige Widersetzlichkeiten gegen das im Dienst befindliche Brückenpersonal werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

IX. Abschnitt.
Constatirung der Contraventionen und weiteres Verfahren.
§. 43.

Der Brückenmeister, sein Stellvertreter, sowie die sämmtlichen Brückenwärter haben den Vollzug der gegenwärtigen Verordnung, auf welche sie zu dem Ende bei Gr. Kreisgerichte in Mainz zu beeidigen sind, zu überwachen.
Sie sind gehalten, bei jeder von ihnen entdeckten Contravention dem oder den Contravenienten, insoweit sie gegenwärtig sind, zu erklären, daß sie sich einer Zuwiderhandlung gegen die oben erwähnte Verordnung schuldig gemacht haben; sie haben ferner über die von ihnen entdeckte Contravention, unter Assistenz des Brückenmeisters oder seines Substituten, einen Verbalproceß zu errichten.

§. 44.

Dieser Verbalproceß muß enthalten:

a) Jahr, Monat, Tag und Stunde, sowie den Ort seiner Errichtung;
b) Vor- und Zunamen, Residenz, Dienstqualität und Diensteid des Entdeckers sowohl, wie des protokollirenden Beamten, welcher dem Entdecker bei Abfassung des Verbalprocesses assistirt hat;