Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/523

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 26.

Hierauf hat der betreffende Minister entweder in einer der nächsten Sitzungen oder an einem zum voraus bestimmten Tage die gewünschte Erklärung abzugeben, oder baldthunlichst anzuzeigen, daß überhaupt eine Erklärung nicht abgegeben werden könne. Nach erfolgter Antwort ist dem Anfragenden, auf sein Verlangen, zur Aufhellung von Mißverständnissen, Erläuterung oder Berichtigung der die Anfrage berührenden thatsächlichen Umstände das Wort zu ertheilen, worauf dem Regierungscommissär entweder sogleich oder in einer späteren Sitzung die Erwiederung zusteht. Hiermit ist die Verhandlung beendigt, es bleibt aber dem Urheber der Interpellation, sowie jedem anderen Mitgliede der Kammer überlassen, besondere Anträge zu stellen.

Art. 27.

Die Mitglieder der Ständeversammlung, welche nicht an dem Orte derselben wohnen, erhalten auf Begehren, zur Vergütung für ihre Reisekosten, sowie zur Entschädigung für ihren Aufenthalt an dem Orte der Versammlung, täglich 3 fl. 30 kr. aus der Staatskasse.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 10. October 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
Jaup.



Bekanntmachung,
des Supplementarartikels XIX. zu der Rheinschifffahrts-Convention vom 31. März 1831.

Nachstehender von sämmtlichen hohen contrahirenden Theilen ratificirter Supplementarrartikel zur Rheinschifffahrts-Convention vom 31. März 1831 wird zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthume Hessen mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die in demselben enthaltenen Bestimmungen am 26. October dieses Jahres in Wirksamkeit treten.

Darmstadt den 4. October 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
Hallwachs.
v. Breidenbach.



XIXter Supplementar-Artikel
zum Artikel 42 der Acte.
1.

Wer in Gemäßheit des Art. 42 mit einem Rheinschifffahrts-Patente versehen ist, darf fortan auf Einer Reise, und zwar auf dem Hin- und Rückwege, ein anderes, als das in dem Patente bezeichnete Segelschiff, ohne Rücksicht darauf, welchem Rheinuferstaate dasselbe angehört, dann führen, wenn das zu führende Schiff von der Polizeibehörde des Einlade- oder Abfahrtortes auf dem Patente selbst, oder, beim Mangel des Raumes, auf einer Anlage desselben genau bezeichnet wird.