Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/522

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 21.

Das im Art. 11 der landständischen Geschäftsordnung vom 25. März 1820 den Regierungscommissären verliehene Vorrecht, andere Redner zu unterbrechen, ist aufgehoben. Der Präsident wird ihnen aber vor dem Schlusse der Debatte zu jeder Zeit das Wort geben, wenn es von ihnen verlangt wird und es ohne Unterbrechung des Redners geschehen kann.

Art. 22.

Der Art. 17 der landständischen Geschäftsordnung vom 25. März 1820 wird dahin abgeändert, daß die Verhandlung nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Vertheilung des Berichts im Druck unter die Mitglieder der Kammer stattfinden und von dieser Regel nur bei Gegenständen abgewichen werden kann, welche von der Kammer für sehr dringend oder unbedeutend oder nur die formelle Geschäftsbehandlung betreffend, erachtet werden.

Art. 23.

Die Abstimmung erfolgt in beiden Kammern durch Aufstehen und Sitzenbleiben, wobei diejenigen, welche eine Frage bejahen, aufstehen, und welche sie verneinen, sitzen bleiben.
Durch namentlichen Aufruf geschieht die Abstimmung alsdann, wenn wenigstens fünf Mitglieder auf namentliche Abstimmung antragen.
Der letzte Satz des Art. 19 der landständischen Geschäftsordnung vom 25. März 1820, also lautend:

"und die Abstimmung über die vorgelegten Fragen wird auf drei Tage vertagt"

ist aufgehoben.

Art. 24.

Die Art. 99 und 100 der Verfassungsurkunde werden wie folgt abgeändert: Die Verhandlungen und Abstimmungen in beiden Kammern sind für Erwachsene öffentlich und durch den Druck bekannt zu machen. Die Zuhörer haben sich jeder Störung, namentlich aller Aeußerung von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende die Entfernung der Ruhestörer oder Räumung der Galerien anordnen.
Vertrauliche Sitzungen finden ausnahmsweise statt, wenn von der Staatsregierung oder von wenigstens zehn Mitgliedern darauf angetragen wird, und wenn die Kammer nach der alsdann nothwendigen vorläufigen Entfernung der Zuhörer den Antrag für begründet erachtet, in welchem Falle jedoch die Veröffentlichung der Verhandlungen durch den Druck statt findet, es müßte denn von der Kammer in Uebereinstimmung mit der Regierung das Gegentheil beschlossen werden.
Die Organe der Staatsregierung sind von keiner vertraulichen Sitzung ausgeschlossen.

Art. 25.

Jeder Abgeordnete, der eine Interpellation an die Minister beabsichtigt, hat solche dem Präsidium seiner Kammer einzureichen, welches sie der Kammer vorliest und dem betreffenden Minister Kenntniß davon gibt.