Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/455

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Anlage A.
Kenntnisse, welche in der Prüfung zur Aufnahme in die Militärschule nachgewiesen werden müssen.
1) In der Handschrift: Deutlichkeit in der deutschen und lateinischen Schrift.
Prüfungsnote: Genügend.
2) In der deutschen Sprache: Richtige Schreibart der Wörter; nicht zu ausgedehnte Bearbeitung einer Aufgabe, welche auf Denk- und Darstellungsvermögen schließen läßt, wie solches bei Leuten von Fähigkeiten im 17. Lebensjahre vorausgesetzt werden darf.
Prüfungsnote: Gut.
3) In der Geschichte: Allgemeine Bekanntschaft mit den Hauptperioden und den merkwürdigsten Weltbegebenheiten.
Prüfungsnote: Genügend.
4) In der Geographie: Die nöthigsten allgemeinen Kenntnisse über die fremden Welttheile; von Europa Angabe der Begränzung im Allgemeinen, so wie der Namen und Lage der Hauptstaaten, mit Bezeichnung ihrer wichtigsten Gebirge, Flüsse und Städte; -
von Deutschland etwas genauere Kenntniß des Ganzen, so wie der einzelnen Staaten.
Prüfungsnote: Genügend.
5) In der Naturlehre: Allgemeine Kenntniß des Thier-, Pflanzen- und Mineralreichs.
Prüfungsnote: Genügend.
6) In der Mathematik:
a) Kenntniß der Zahlen-Arithmetik nach Gründen, und zwar: der vier Rechnungsarten mit benannten und unbenannten, ganzen und gebrochenen Zahlen (einschließlich der Dezimalbrüche), der Ausziehung der Quadrat- und Cubikwurzeln, der Verhältnisse und Proportionen, der einfachen und zusammengesetzten Regel de tri, so wie der damit zusammenhängenden Rechnungsarten.
b) Kenntniß und Beweisführung der ersten Sätze der ebenen Geometrie bis einschließlich der Congruenz und Aehnlichkeit der Dreiecke, verbunden mit dem Zeichnen hierher gehöriger einfacher Figuren.
Prüfungsnote: Gut.
c) Wer nicht mit dem Beginne des mathematischen Lehrvortrags in die Schule eintreten will, hat sich außerdem in allen Gegenständen prüfen zu lassen, welche der Vortrag bereits überschritten hat.
Prüfungsnote: Genügend.