Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/454

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Solche haben dann, wenn sie durch zeitweise Dienstleistung in der gewählten Waffe ihre praktische Brauchbarkeit dazu nachgewiesen haben, die gleichen Ansprüche mit den in der Offiziersprüfung bestandenen Unteroffizieren der betreffenden Waffen.
§. 21. Ueber die Zusammensetzung und Ernennung der Offiziersprüfungscommission, über deren Geschäftsordnung und das Verfahren bei der Prüfung selbst wird eine besondere Vorschrift erlassen werden.

III. Wissenschaftliche Fortbildung der Offiziere.

§. 22. Die wissenschaftliche Fortbildung der Offiziere ist zunächst der eigenen Thätigkeit der Offiziere, dann aber der Anregung und Aufsicht der Commandeure anheim gegeben.
§. 23. Zu dem Ende sollen die Subalternoffiziere aller Waffen zu schriftlichen Ausarbeitungen über Gegenstände des Berufs, unter der Aufsicht ihrer Commandeure, gehalten sein, wozu die letzteren oder das Kriegsministerium die Aufgaben liefern.
§. 24. Die Prüfung dieser Arbeiten geschieht durch eine von dem Commandeur aus den Stabsoffizieren und Hauptmännern (Rittmeistern) des Regiments oder Corps ernannte Commission, welche dem ersteren über die Ausarbeitungen Vortrag erstattet. Je nachdem es Zeit und Dienstverhältnisse erlauben, werden die Arbeiten bei versammelten Offizieren in Gegenwart des Commandeurs von einem Commissionsmitglied oder dem Verfasser vorgetragen und der allgemeinen Erörterung und Beurtheilung unterworfen.
§. 25. Der Commandeur hat am Schlusse jedes Jahres über diese wissenschaftliche Thätigkeit innerhalb des Regiments oder Corps, unter Beischluß der Ausarbeitungen, Bericht zu erstatten. Diese Berichte gehen den Dienstweg an das Kriegsministerium.
§. 26. Außerdem haben die Offiziere der Artillerie noch eine zweite Prüfung zu bestehen, in welcher die in dieser Waffe noch weiter erforderlichen, in der Anlage C. näher angegebenen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen.
§. 27. Jeder Artillerieoffizier, der die erforderlichen Kenntnisse zu besitzen glaubt, meldet sich bei seinem Commandeur zur Prüfung.
§. 28. Jährlich Anfangs Mai findet, insofern Anmeldungen hierzu vorliegen, diese Prüfung durch eine besonders hierzu ernannte Artillerie-Prüfungs-Commission statt.
§. 29. Die Prüfung der Artillerieoffiziere muß vor der Beförderung zum Oberlieutenant gemacht werden. Wer sich derselben noch nicht unterzogen hat, oder in derselben nicht bestanden ist, wird bei der Besetzung von Oberlieutenantsstellen nicht berücksichtigt.
§. 30. Ueber die Ernennung, Zusammensetzung, Geschäftsordnung und das Prüfungsverfahren der Artillerie-Prüfungs-Commission wird in der zu erlassenden Vorschrift für die Offiziersprüfungs-Commission das Nöthige bestimmt werden.

Darmstadt, den 27. August 1849.
Großherzogl. Hessisches Kriegsministerium.
Zimmermann.