Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/440

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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So lange ein Abgeordneter nicht erklärt hat, die Wahl ablehnen zu wollen, wird präsumirt, er habe dieselbe angenommen.

Art. 21.

Sobald ein Abgeordneter von mehreren Wahlbezirken oder in die erste und in die zweite Kammer gewählt worden ist, hat das Ministerium des Innern denselben zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Ist diese Erklärung nicht innerhalb acht Tage nach Empfang der Aufforderung erfolgt, so entscheidet das Ministerium durch das Loos.

Art. 22.

Die Dauer der Wahlen wird auf sechs Jahre bestimmt. Während dieser Zeit findet außer dem Falle einer Auflösung eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt:

1) wenn ein Abgeordneter stirbt;
2] wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt;
3) wenn ein Abgeordneter nach Art. 6 unfähig wird;
4) wenn einem Abgeordneten ein öffentliches Amt oder einem bereits im Besitze eines solchen Amtes befindlichen Abgeordneten eine höhere Stelle übertragen wird. Der hiernach Austretende ist jedoch wieder wählbar.
Art. 23.

Oeffentliche Beamte bedürfen zum Eintritt in eine der beiden Kammern keines Urlaubs.

Art. 24.

Der Art. 93 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert, daß zu einem gültigen Beschlusse der ersten Kammer die Abstimmung von wenigstens 13 Mitgliedern gehört. Ebenso ist zu einem in Art. 110 der Verfassungsurkunde erwähnten Beschlusse die Zustimmung von wenigstens 13 Mitgliedern erforderlich.

Art. 25.

Alle mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehenden Bestimmungen und insbesondere :

1) die Art. 51-61 der Verfassungsurkunde, jedoch mit Ausnahme der in dem ersten Absätze des Art. 61 enthaltenen Bestimmung, wonach kein Mitglied der einen oder der andern Kammer sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen darf;
2) §. 16 des Edicts vom 17. Februar 1820, die standesherrlichen Rechtsverhältnisse betreffend;
3) die Verordnung vom 22. März 1820 über die Vornahme der Wahlen, mit Ausnahme des Art. 16, der auch auf die Wahlen zur ersten Kammer ausgedehnt wird;
4) die Verordnung vom 29. März 1820 über die Bildung der Wahlbezirke;
5) die Verordnung vom 31. März 1820 über die Wählbarkeit der Kapitalisten;