Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/439

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 15.

Der Wahlcommissär stellt unter Zuziehung der Wahlcommission des Hauptwahlortes das Resultat der Wahl zusammen, errichtet hierüber ein Protokoll und macht das Ergebniß öffentlich bekannt. Hauptwahlort ist derjenige Ort, von welchem der ganze Wahlbezirk seinen Namen hat. Um gültig gewählt zu seyn, muß man wenigstens eine Stimme mehr haben, als die Hälfte sämmtlicher, die gültig abgestimmt haben, beträgt (absolute Majorität). Anderenfalls ordnet der Wahlcommissär eine neue Wahl an. Bei der zweiten Wahl ist derjenige als gewählt anzusehen, der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Majorität).
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches von einem Mitgliede der Wahlcommission gezogen wird.

Art. 16.

Der Wahlcommissär macht dem Gewählten und dem Wahlcommissär für die Wahl zur ersten Kammer des betreffenden Bezirks unverweilt die Anzeige von der Wahl und sendet dem Ministerium des Innern die Acten ein.

Art. 17.

Sobald der Wahlcommissär für die Wahl zur ersten Kammer vermittelst der in dem vorigen Artikel gedachten Anzeige Kenntniß davon erhalten, daß die Abgeordneten zur zweiten Kammer in dem Bezirke gewählt sind, ordnet er die Wahl eines Abgeordneten zur ersten Kammer an.

Art. 18.

Diese Wahl wird unter Anwendung sämmtlicher in Artikel 12, 13, 14 und 15 enthaltenen Vorschriften, und nachdem das Resultat der in dem Bezirke erfolgten Wahlen zur zweiten Kammer mindestens drei Tage zuvor in den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden ist, bei denselben Wahlcommissionen und Wahlbureaus, bei denen die Wahlen zur zweiten Kammer stattfinden, vorgenommen. Hauptwahlort ist bei den Wahlbezirken Darmstadt und Mainz, die Stadt Darmstadt und die Stadt Mainz und bei den übrigen Wahlbezirken nach der Bestimmung des Wahlcommissärs einer der Hauptwahlorte zur Wahl für die zweite Kammer.

Art. 19.

Nach Erledigung der Wahl macht der Wahlcommissär dem Gewählten die Wahl bekannt und sendet dem Ministerium des Innern die Acten ein.

Art. 20.

Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, die Wahl ablehnen, oder seine Stelle niederlegen. Dieses geschieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern oder, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der Kammer, deren Mitglied der Austretende ist. Der Präsident der Kammer hat dem Ministerium des Innern von der Austrittsanzeige alsbald Nachricht zu geben.