Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/374

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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die Urschriften sämmtlicher den Incidentpunkt betreffenden Acten und Protokolle, sowie die sonstigen daraus Bezug habenden Urkunden, an die Kanzlei des zuständigen Kreisgerichts, welches binnen zehn Tagen nach der Verhandlung zu entscheiden hat.

Art. 60.

Gegen die über Incidentpunkte gegebenen Contumacialurtheile findet das Rechtsmittel der Opposition nicht statt.
Die Appellation muß bei Strafe der Unzulässigkeit binnen 10 Tagen nach der Zustellung des Urtheils an den Anwalt der Partei oder in Ermangelung eines Anwalts, nach der Zustellung des Urtheils an die Partei in Person oder in deren Wohnsitz - eingelegt werden.
Für jede sechs Stunden Entfernung des Wohnorts der einen Partei von jenem der anderen wird obige Frist um einen Tag verlängert.
Der Appellant kann in der zweiten Instanz keine neue, vor dem Kreisgericht nicht geltend gemachte Nichtigkeitsmittel, vorbringen.

V. Von den Veräußerungen der zu Beneficiar-Erbschaften, Vacant- oder Fallitmassen oder abwesenden Personen gehörigen, sowie der gerichtlich abgetretenen Liegenschaften.
Art. 61.

Bei Veräußerungen von Liegenschaften, welche zu Beneficiar- oder Vacantverlassenschaften, zu gerichtlichen Gitterabtretungen, Fallitmassen oder Abwesenden (so lange die definitive Einweisung in ihr Vermögen noch nicht erfolgt ist) gehören, sind die in dem Art. 18, Absatz 1. 3 und 4, Art. 19 und 20, Absatz 1, Art. 21 bis einschließlich 32, Art. 36 bis einschl. 60 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen anzuwenden.
Das Verfahren wird durch ein Anwaltsgesuch an das zuständige Kreisgericht eingeleitet, auf welches das erfolgende Urtheil zu setzen ist.
Im Falle des Art. 33, Absatz 2 muß die Entscheidung des Kreisgerichts darüber eingeholt werden, ob die Güter, auf welche ein dem Abschätzungswerthe gleichkommendes Gebot nicht gemacht worden, für das geschehene Gebot definitiv zugeschlagen werden sollen; und es richtet sich darin das weitere Verfahren nach den im Art. 35, Absatz 2 bis einschließlich 4 enthaltenen Verfügungen.

VI. Von der gerichtlichen Theilung.
Art. 62.

Sind sämmtliche Betheiligte darüber einig, daß eine unter ihnen bestehende Gemeinschaft gerichtlich getheilt werden soll, so haben sie sich zu diesem Zwecke mit einem Anwaltsgesuche an