Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/373

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 54.

Hat eins der in den beiden vorhergehenden Artikeln erwähnten Incidentverfahren statt gehabt und durch richterliche Entscheidung seine Erledigung gefunden, so kann zur Versteigerung erst dann geschritten werden, wenn die in den Artikeln 26 und 27 vorgeschriebenen Bekanntmachungen und zwar diejenige durch öffentliche Blätter wenigstens 14 Tage vor der Versteigerung wiederholt worden sind.

Art. 55.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der in dem Artikel 53 bezeichneten Interessenten gegen das Verfahren in dem Versteigerungstermin oder wegen Nichtbekanntmachung der in dem Art. 27, Absatz 2 vorgeschriebenen Verkündigung können nur binnen drei Tagen nach Ablauf der für das Nachgebot bestimmten Frist bei dem bestellten Notar angezeigt werden.

Art. 56.

Die Protokolle, welche der Notar über die, in den Fällen der Artikel 52, 53, 55 gemachten Anzeigen aufzunehmen hat, sind in den darauf folgenden acht Tagen von den Einspruchsklägern, beziehungsweise Beschwerdeführern, bei Vermeidung der Unzulässigkeit des Einspruchs oder der Beschwerde, den Beklagten, wenn diese Anwälte bestellt haben, in dem Domicil der Letzteren, andernfalls aber den Beklagten in Person oder in deren Wohnsitzen unter Angabe der Einspruchs- resp. Nichtigkeitsgründe mit Vorladung auf acht Tage zuzustellen.

Art. 57.

Wenn bei der ersten Versteigerung oder bei der Versteigerung auf Nachgebot über die Zahlfähigkeit des von dem Steigerer angebotenen Bürgen (Art. 25, Nr. 2) Contestation entsteht, so hat der Notar nach vorgängiger Prüfung der zum Beweise der Zahlfähigkeit vorgelegten Urkunden , provisorisch und vorbehaltlich der Beschwerde an das Kreisgericht, zu entscheiden und falls er den Bürgen für nicht annehmbar erklärt, entweder sofort zum weiteren Ausgebot zu schreiten, oder das Nachgebot für nichtig zu erklären, wenn auf ein solches die Versteigerung statt gehabt hat.

Art. 58.

Die Beschwerde muß in den 24 Stunden nach der Entscheidung bei dem Notar zu Protokoll angezeigt werden. In den darauf folgenden drei Tagen peremtorischer Frist hat die beschwerdeführende Partei die übrigen bei dem Cautionspunkt Betheiligten auf der Amtsstube des Notars unter Belassung einer Erscheinungsfrist von acht Tagen vor das Kreisgericht laden zu lassen.

Art. 59.

Der Notar sendet alsbald nach den gemäß Artikel 52, 53, 55, 58 geschehenen Anzeigen