Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/354

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 25.

Leistet der Beklagte dem Urtheile keine Folge, so kann der Kläger sofort die Vollstreckung an dem Vermögen des Beklagten und zugleich die Erkennung des Wechselarrestes verlangen.

§. 26.

Verlangt der Kläger die Erkennung des Wechselarrestes, so hat das Gericht einen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen und darin auszusprechen, daß dieser, sobald der Kläger die erforderliche Kostenvorlage geleistet habe, vollstreckbar sei.
Der Kläger ist verbunden, die Kosten der Verhaftung und Verbringung in das Schuldgefängniß, sowie die Kosten für die Unterhaltung des Beklagten, letztere im Betrage von täglich 30 Kreuzer nebst dem im Winter erforderlichen, vom Gerichte zu bestimmenden Aufwande für Feuerung und Licht, von Woche zu Woche vorzulegen. Auch hat derselbe sonstige durch die Haft entstandene unvorhergesehene Ausgaben binnen 24 Stunden auf Anforderung des Gerichts zu ersetzen.
der Gläubiger an dem Tage, bis zu welchem er die Kosten vorgelegt, keine weitere Kostenvorlage geleistet hat, oder der gerichtlichen Aufforderung zur Vergütung sonstiger durch die Haft entstandener unvorhergesehener Kosten nicht binnen 24 Stunden entspricht, so wird der Schuldner sofort freigelassen.

§. 27.

Der Beklagte wird zur Vollstreckung des Wechselarrestes in dem hierfür bestimmten Schuldgefängnisse verwahrt, - in seiner Wohnung oder einem sonstigen angemessenen Locale nur, wenn und insoweit der Kläger dieß unter Zustimmung des Beklagten beantragt.

§. 28.

Außer den in der allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 2 unter Nro. 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Wechselarrest nicht zulässig in folgenden Verhältnissen:

1) gegen den Schuldner zum Vortheile seines Ehegatten, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie, seiner ehelichen Geschwister, seines Oheims, seiner Tante, seines Neffen, seiner Nichte, oder seiner Verschwägerten in denselben Graden;
2) gegen Personen, welche das 70. Lebensjahr angetreten haben;
3) gegen Personen, über deren Vermögen Concurs erkannt, oder welchen die Rechtswohlthat der Güterabtretung bewilligt, oder gegen welche ein gerichtliches Veräußerungsverbot erlassen worden ist;
4) wenn das schuldige Kapital nicht mehr als 100 Gulden beträgt.
§. 29.

Der erkannte Wechselarrest darf nicht vollstreckt werden:

1) gegen active Militärpersonen unter dem Officiersrang, so lange sie nicht groß beurlaubt