Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/353

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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ächt sei, übernehmen, so hört das Wechselverfahren auf; die Sache wird im ordentlichen Processe mit abgekürzten Fristen weiter verhandelt und nach stattgehabtem Beweisverfahren abgeurtheilt. Der Kläger kann, wenn er rechtskräftig die Verurtheilung des Beklagten erwirkt hat, die wechselrechtliche Vollstreckung dieses Erkenntnisses (§. 25 bis 30) verlangen.
Ebenso kann der Beklagte, wenn der Kläger sich zur Ableistung des Difessionseides erboten hat, diesen Eid fallen lassen, in welchem Fall die Bestimmung des zweiten Absatzes des vorstehenden §. 15 zur Anwendung kommt.

§. 17.

Wird demnächst der Beweis erbracht, daß die Unterschrift von demjenigen, welcher ihre Aechtheit im Wechselverfahren bestritten hat, geschrieben ist, so kann derselbe auf Antrag des Gegners in eine bürgerliche Gefängnißstrafe die zu 14 Tagen verurtheilt werden.

§. 18.

Der Beklagte ist in keinem Falle berechtigt, von dem Kläger wegen der Proceßkosten, zu deren Ersatz derselbe verurtheilt werden könnte, Sicherheit zu verlangen.

§. 19.

Eine Widerklage kann nur dann in demselben Verfahren verfolgt werden, wenn sie ebenfalls eine Wechselklage (§. 3) ist und zugleich mit der Erklärung auf die Klage angestellt wird.

§. 20.

Zur Erklärung auf Widerklagen, eigentliche Einreden und Repliken etc. kann nach dem Ermessen des Gerichts ein weiterer Termin gestattet werden.

§. 21.

Editionsanträge sind im Wechselverfahren nicht zulässig.

§. 22.

Nach geschlossener Verhandlung ist das Urtheil den streitenden Theilen in der Regel sogleich im Termine selbst, spätestens aber binnen drei Tagen zu eröffnen oder einzuhändigen.

§. 23.

Wird der Beklagte verurtheilt, so ist demselben zugleich aufzugeben, daß er den Kläger binnen 24 Stunden bei Vermeidung der wechselmäßigen Hülfsvollstreckung, befriedigt.

§. 24.

Alle in Wechselsachen erlassenen gerichtlichen Verfügungen und Urtheile sind sogleich vollstreckbar. Weder Rechtsmittel, noch einfache Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
Hat jedoch der Beklagte gegen ein verurtheilendes Erkenntniß Rechtsmittel eingelegt, oder eine mit den Erfordernissen einer Arrestklage ausgestattete Widerklage erhoben, so kann er verlangen, daß die zu bezahlende Summe bei der zuständigen Behörde hinterlegt und nur gegen hinreichende Sicherheit für den allenfallsigen Rückersatz an den Kläger ausgeliefert werde.