Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/351

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 2.

Sind mehrere aus demselben Wechsel Verpflichtete verschiedenen Gerichten unterworfen, so kann der Kläger nach seiner Wahl bei einem jeden dieser Gerichte gegen sämmtliche Schuldner oder auch nur gegen einige derselben, seine Klage anbringen.

§. 3.

Eine Wechselklage kann nur durch einen Wechsel begründet werden. Der Wechsel selbst und der Protest, wo es eines solchen zur Erhaltung des Wechselrechtes bedarf, muß in Original oder in Abschrift mit der Wechselklage übergeben werden.

§. 4.

Wechselproteste, welche im Auslande aufgenommen wurden, bedürfen keiner Beglaubigung durch eine inländische Behörde.

§. 5.

Erkennt das Gericht das Wechselverfahren für zulässig, so ist zur Vorlegung der die Wechselklage begründenden Originalurkunden Termin anzuberaumen.
Der Kläger wird hierzu unter dem Rechtsnachtheile des Verzichts auf das Wechselverfahren, - der Beklagte mit der Auflage geladen, daß er über die Urkunden sich zu erklären, bezüglich der Privaturkunden die Aechtheit der Unterschrift, im Falle er sie bestreite, auf Verlangen sogleich eidlich abzuläugnen, auch alle ihm zustehenden Einreden vorzubringen und durch Urkunden zu belegen habe, unter dem Rechtsnachtheile, daß, im Falle seines Ausbleibens, er als der Aechtheit geständig und seiner Einreden für verlustig erklärt werde.

§. 6.

Der Termin ist, unter Berücksichtigung der Entfernung der streitenden Theile vom Gerichtsorte, auf einen möglichst nahen Tag anzuberaumen, keinenfalls aber, wenn der Beklagte im Großherzogthum, oder weniger als zwanzig Stunden von jenem Gerichtsorte entfernt wohnt, über acht Tage, von Einhändigung der Klage an gerechnet, hinauszusetzen.
In den geeigneten Fällen kann auf Antrag des Klägers der Termin schon auf den Tag der Einhändigung selbst anberaumt werden.

§. 7.

Bleibt Einer der Geladenen aus, so ist auf Antrag des Erschienenen, mit Rücksicht auf das verwirkte Präjudiz, Comumacialerkenntniß zu erlassen.

§. 8.

Der Beklagte kann die Aechtheit der Unterschrift persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bestreiten.

§. 9.

Bestreitet der Beklagte die Aechtheit einer Privaturkunde, so hat er auf Verlangen des Klägers sofort den Difessionseid in Person dahin abzuleisten: