Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/350

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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9) die Art. 73-76 über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit der Maßgabe, dass im Falle des Art. 73. die Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß.
10) die Art. 78-96 über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläubigers, die ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vorkommende Handlungen, so wie über mangelhafte Unterschriften.
Art. 99.

Eigene domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller und die Indossanten verloren.

Art. 100.

Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. Frankfurt, den 26. November 1848.

Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Der Reichsminister der Justiz,
R. Mohl.



Gesetz,
das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Um für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhessen ein der allgemeinen deutschen Wechselordnung entsprechendes Verfahren in Wechselstreitigkeiten festzusetzen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

§. 1.

Wechselklagen können sowohl bei demjenigen Gerichte, welchem der Beklagte bezüglich der Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten unterworfen ist, als auch bei dem Gerichte des Orts, wo die Zahlung geschehen soll, angestellt werden.