Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/328

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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und das Paraphiren, sowie die Beobachtung der für die Repertorien bestimmten Formen vorschreibt.

§. 15.

Unter allgemeinen Feiertagen sind die gesetzlich anerkannten christlichen Festtage und diejenigen Tage zu verstehen, deren allgemeine Feier aus sonstigen Gründen gesetzlich festgesetzt ist.

§. 16.

Der nach Art. 189 Satz 2 des rheinhessischen Handelsgesetzbuchs zulässige Eidesantrag findet nur noch in denjenigen Fällen statt, in welchen entweder vor dem 1. Mai d. J. die ganze Verjährungszeit abgelaufen ist, oder in welchen eine an diesem Tage noch im Laufe befindliche Verjährung nach Maßgabe des alten Gesetzes vollendet wird. (§. 2.)
Der Eidesantrag kann aber dann nicht mehr statthaben, wenn erst von dem gedachten Tage an, die in der allgemeinen deutschen Wechselordnung bestimmte Verjährungszeit abgelaufen sein wird.

§. 17.

Der Art. 448 des rheinhessischen Handelsgesetzbuchs wird in so weit aufgehoben, als derselbe über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung verfügt.

§. 18.

Die Klagen aus eigenen (trockenen) Wechseln gehören auch dann vor die Handelsgerichte, wenn sie weder von Handeltreibenden unterschrieben sind, noch Handelsgeschäfte zur Veranlassung haben. Die Art. 636 und 637 des rheinhessischen Handelsgesetzbuchs sind aufgehoben.

§. 19.

Außer den in der allgemeinen deutschen Wechselordnung Artikel 2 unter Nr. 1 - 3 bezeichneten Fällen ist der Wechselarrest nicht zulässig in folgenden Verhältnissen:

1) gegen den Schuldner zum Vortheile seines Ehegatten, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie, seiner ehelichen Geschwister, seines Oheims, seiner Tante, seines Neffen, seiner Nichte, oder seiner Verschwägerten in denselben Graden;
2) gegen Personen, welche das 70. Lebensjahr angetreten haben;
3) wenn das schuldige Kapital nicht mehr als 100 Gulden beträgt.
§. 20.

Der erkannte Wechselarrest darf nicht vollstreckt werden:

1) gegen active Militärpersonen unter dem Officiersrang, so lange sie nicht großbeurlaubt sind, - und gegen active Militärpersonen im Officiersrang, so lange sie sich mit ihrem Corps oder mit Abtheilungen desselben außerhalb der Garnison befinden;
2) gegen beide Ehegatten zugleich.
§. 21.

Der verhaftete Schuldner wird entlassen:

1) nach sechsmonatlicher Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld unter 500 Gulden,