Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/327

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Außerdem wird für die Provinz Rheinhessen noch Folgendes besonders verordnet:

a) Der Einspruch gegen die Amortisation ist durch eine dem Amortisationskläger vor das Gericht, welches die Aufforderung erlassen hat, gegebene Ladung zu erheben und das Original desselben von dem Gerichtsschreiber zu visiren. Auch kann der Einspruch durch eine auf der Gerichtskanzlei zu Protokoll gegebene Erklärung geschehen; er muß aber in diesem Falle unter Strafe der Richtigkeit durch eine, in den darauf folgenden drei Tagen gegebene, Vorladung des Amortisationsklägers wiederholt werden.
Der Gerichtsschreiber hat alle Einsprüche sofort in ein besonderes, von dem Präsidenten des Gerichts mit Seitenzahlen und mit Handzug versehenes Register einzutragen.
b) Die auf das Verfahren über den Einspruch Bezug habenden Acte, einschließlich der Urtheile, können auf der Kanzlei des Gerichts an diejenige Parthei insinnirt werden, welche nicht an dem Orte wohnt, wo das Gericht seinen Sitz hat, oder welche daselbst ein anderes Domicil erwählte.
II. Die Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
§. 9.

Die Wechselproteste (Art. 87 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) werden durch die Stadt- und Landgerichte oder durch Wechselnotare nach den hierüber vorhandenen oder noch ergehenden Bestimmungen aufgenommen.

§. 10.

Proteste dürfen nach sieben Uhr Abends nicht erhoben werden, sofern nicht der Protestat mit der späteren Erhebung sich einverstanden erklärt, was im Proteste zu bemerken ist.

§. 11.

Allgemeine Feiertage (Art. 92 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) sind: der Neujahrstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag und die beiden Weihnachtstage.

III. Die Provinz Rheinhessen betreffend.
§. 12.

Die in dem Art. 80 Satz 2 der allgemeinen deutschen Wechselordnung der Streitverkündigung verliehene Wirkung findet durch Notification der Klage statt.

§. 13.

Die Wechselproteste werden durch Notarien oder Gerichtsboten aufgenommen.

§. 14.

Der Art. 176 des rheinhessischen Handelsgesetzbuches bleibt soweit in Kraft, als er hinsichtlich der von den Notarien oder Gerichtsboten zu führenden Register das Versehen mit Seitenzahlen