Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/309

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 37.
Darmstadt am 28. Mai 1849.
Verordnung,
Verkündigung des Kriegsrechts betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Eine verbrecherische Parthei hat sich den Umsturz der gesetzlichen Ordnung zum Ziel gesetzt und verfolgt ihren frevelhaften Zweck in der dermaligen bedenklichen Lage des deutschen Vaterlandes mit verdoppeltem, vor keiner Gewaltthat zurückbebendem Eifer. Sie findet hierbei in benachbarten Ländern Unterstützung, welche nunmehr bis zum bewaffneten Einfall in das Großherzogthum fortgeschritten ist. Als Vorbereitung, um an der Stelle des Gesetzes der Gewaltthat die Herrschaft zu verschaffen, sollen, gegen Verbot der Grundrechte, bewaffnete Volksversammlungen dienen. Mehrfache Aufforderungen zu solchen haben bereits die Folge gehabt, daß ein zahlreicher, vorzugsweise aus den Grenzbezirken nach Oberlaudenbach geströmter bewaffneter Haufen, ungeachtet wiederholter Mahnungen des in muthvoller Ausübung seiner Pflicht von meuchlerischer Rotte ermordeten Beamten, sich gegen die bewaffnete Macht zu behaupten unternommen und dadurch blutigen Kampf herbeigeführt hat. Es ist hiernach, in offenbarer Empörung, ein Zustand des Kriegs gegen die im Staat bestehende Ordnung eingetreten, gegen welchen alle gesetzlichen Mittel aufzubieten sind.
In der Bezeichnung des Umkreises, für welchen die gebotenen außerordentlichen Maßregeln zu ergreifen sind, ist es nicht möglich, die überwiegende Zahl treugesinnter Einzelner und gänzlich unbetheiligt gebliebener Gemeinden auszuscheiden. Diese treugesinnten Bürger und Gemeinden können indessen in den durch sie nicht veranlaßten Maßregeln nur das kräftige Einschreiten der Regierung zum allgemeinen Schutz des Vaterlandes und insbesondere zu ihrem Schutz erblicken.