Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/308

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Es kann nicht länger geduldet werden, daß die große Masse der ruhigen und gesetzlichen Bewohner Rheinhessens, die bisher schon durch Erpressungen mancherlei Art gelitten haben, durch die Anführer von Volksversammlungen beengt und in Schrecken gesetzt werden.
Bereits hat das am 10. October 1848 verkündigte Gesetz zum Schutze der verfassunggebenden Reichsversammlung und der Beamten der provisorischen Centralgewalt während der ganzen Dauer der Reichsversammlung verboten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Entfernung von fünf Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten, und die öffentliche Aufforderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes oder das öffentliche Auftreten als Redner in derselben mit einer Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten bedroht.
Außerdem haben die im Gesetz vom 27. December 1848 bekannt gemachten Grundrechte des deutschen Volks im §. 29 (Verfassung des deutschen Reichs §. 161) bestimmt: "Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
Wir haben daher in Folge des Artikels 73 der Verfassungsurkunde des Großherzogthums Hessen, welcher sagt:

"Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mitwirkung, die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht ausfließenden Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staats vorzukehren."

verordnet und verordnen wie folgt:

Art. 1.

Es ist verboten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel im Umfang der Provinzen Starkenburg und Rheinhessen zu halten. Die öffentliche Aufforderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes oder das öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Art. 2.

Diese Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatte in Kraft und wird zurückgenommen werden, sobald die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 25. Mai 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
Jaup.