Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/274c

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Befugnisse der Volksbewaffnung anzusehen. Die Regierung kann nichts mehr, als von solchem Friedensbruch nachdrücklich abmahnen.
Die Stärke und der Einfluß der Regierungen, welche mit der Gr. Hessischen dieselbe politische Stellung einnehmen, sind um so größer, je mehr sie sich in den Grenzen ihres guten Rechts halten. Hierbei können sie auf die Unterstützung der öffentlichen Meinung in ganz Deutschland zählen. Ueberschreiten sie diese Grenzen, so rufen sie die Gewalt gegen sich aus und verlieren die Zustimmung Vieler, deren besseres Gefühl gewaltthätige Einmischung in die Verhältnisse anderer Staaten empören würde. Solche Unternehmungen der Willkür und Gewalt sind daher nur geeignet, das Großherzogthum und das ganze deutsche Vaterland den äußersten Gefahren Preis zu geben und die Einheit und Freiheit, welche sie angeblich zum Zwecke haben, zu verderben.
Die Gr. Staatsregierung fordert alle wohldenkenden Bürger auf, sich um die Fahne der Ordnung zu schaaren und sie in ihrem gesetzlichen Gange mannhaft zu unterstützen.

Darmstadt, am 14. Mai 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup, Maurer.
Reuling.