Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/274b

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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das Volk endigen, während die Verführer desselben sich selbst vor Nachtheil zu wahren pflegen. Der zum Vorwand gebrauchte gute Zweck wird aber dann um so schwieriger zu erreichen sein, je mehr die besseren ihm zu widmenden Kräfte im Kampfe gegen Unternehmungen des wilden Umsturzes vergeudet werden, von welchen sich das treue deutsches Volk nur mit Abscheu abwenden kann.
Der Gang der Großh. Regierung liegt klar vor Augen. Sie hat die Grundrechte und die Reichsverfassung verkündigt und den Beschlüssen der geordneten Centralgewalt Folge geleistet. Unternehmungen gegen die Wirksamkeit dieser Gesetze und Beschlüsse sind ihr fern geblieben; sie wird vielmehr mit allen ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und zweckmäßigen Mitteln dahin streben, daß jene Gesetze und Beschlüsse zur allgemeinen Geltung gelangen.
In dieser von der Großh. Regierung im Verein mit vielen anderen deutschen Regierungen eingenommenen Stellung weiß sie sich vor gewaltthätigen Angriffen von Außen sicher und glaubt, wenn diese stattfinden sollten, des Beistands des ganzen Volks zu gerechter Vertheidigung gewiß zu sein.
Eine außerordentliche Ausdehnung der Volksbewaffnung und der damit verbundene, in so schwerer Zeit doppelt drückende Aufwand sind daher zum Schutze der politischen Stellung des Großherzogthums nicht geboten; demungeachtet ist die Großh. Regierung gerne bereit, diese Ausdehnung, soweit sie in gesetzlicher Ordnung und zum Schutze derselben geschieht, zu befördern.
Die gesetzliche Einrichtung der Volksbewaffnung ist in der Verordnung vom 1. November v. J. über die Bürgerwehr vorgezeichnet. Zur Vereinigung der Bürgerwehr einzelner Orte zu größeren Verbänden unter geordneter Führung ist Einleitung getroffen. Diesen Einrichtungen möge sich anschließen, wer die allgemeine Volksbewaffnung zu gutem Zweck, nicht aber zur Untergrabung der öffentlichen Ordnung will. Eine Volksbewaffnung, welche diesen Weg verläßt, vermag die Regierung nicht zu dulden.
Sie kann es nicht dulden, daß Abgaben von Waffen und Geldbeiträge mit offenen oder versteckten Drohungen gefordert werden; dies ist nichts anders, als strafbare Erpressung.
Sie kann es nicht dulden, daß bewaffnete Corps sich bilden, welche sich der bestehenden Ordnung der Volksbewaffnung nicht einreihen, daß Einzelne oder Vereine, welche nicht als Glieder der geordneten Volksbewaffnung dazu ermächtigt sind, in die Bildung solcher Corps eingreifen, oder Mittel einfordern, um sie in andere Hände, als die der gesetzlichen Autorität gelangen zu lassen.
Sie kann auch keine Unternehmungen der Bürgerwehr im Ganzen oder einzelner Wehrmänner dulden, zu welchen sie nicht ordnungsmäßig berufen und ermächtigt sind.
Insbesondere ist der eigenmächtige bewaffnete Einfall in das Gebiet anderer deutscher Staaten als eine staatsgefährliche, rechts- und gesetzwidrige Ueberschreitung des Zwecks und der