Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/257

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Pachtvertrag noch andere Gegenstände umfaßt, mit Ausscheidung des Pachtschillings dafür, so ist nach Ablauf der im ersten Absatz bestimmten Jahresfrist der Pächter befugt, den Pachtvertrag hinsichtlich der Weideberechtigung als aufgelöst zu betrachten und dann den Pachtschilling dafür bis dahin nur zu entrichten, verbunden.
Wäre aber eine solche Weideberechtigung durch einen vor Ende 1848 schon abgeschlossenen Vertrag mit anderen Gegenständen, ohne Ausscheidung im Pachtschilling verpachtet, so kann der Pachter die Weideberechtigung im seitherigen Umfange auch bis zu Ende der Pachtzeit ausüben, wenn ihm nicht von den Pflichtigen eine durch gütliche Uebereinkunft bestimmte oder nach den hierin anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes ermittelte Entschädigung dafür geleistet worden ist, daß er die Weide nur noch in dem durch das Gesetz zugelassenen Umfange ausübt, wozu allein er dann berechtigt bleibt.

II. Von der Aufhebung der Weideberechtigung durch Auflösung von Gemeinschaften.
Art. 11.

Die Weidegemeinschaft, das ist die Vereinigung mehrerer oder sämmtlicher Grundbesitzer einer Feldgemarkung, um ihre in dieser Gemarkung liegenden Aecker und Wiesen oder Weiden (zu ihren Gunsten) beweiden zu lassen, soll aufhören, sie mag auf ein persönliches Recht oder auf eine gegenseitig erworbene Servitut sich gründen, sobald die Besitzer des größeren, nach dem Flächengehalt zu berechnenden Theils der weidepflichtigen Grundstücke für deren Aufhebung sich erklären.

Art. 12.

Jeder Theilnehmer an der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Weidegemeinschaft ist befugt, aus der Gemeinschaft mit der Wirkung auszutreten, daß seine Grundstücke von den übrigen Mitgliedern der Weidegemeinschaft, sowie die Grundstücke dieser nicht mehr von ihm behütet werden dürfen.
Der auf solche Weise Austretende muß sich jedoch von den in der Gemeinschaft bleibenden Theilnehmern den Viehtrieb über seine Grundstücke, um auf die weidepflichtigen Grundstücke zum Behufe erlaubter Weidenutzung gelangen zu können, wenn keine andere Gelegenheit hierzu vorhanden ist, gefallen lassen, immer aber nur in der Weise, die ihn am wenigsten beschädigt oder belästigt.

Art. 13.

Wenn die Weide Namens der Gemeinde innerhalb ihrer Feldgemarkung ausgeübt wird, so steht jedem Grundbesitzer in der Gemarkung das Recht des Austrittes aus der Gemeinschaft nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels zu.

Art. 14.

Diejenigen, welche von der ihnen in den vorstehenden drei Artikeln ertheilten Befugniß