Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/256

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 3.

Auf eingefriedigten Grundstücken, welche im unmittelbaren Anschluß an Hofraithen oder daran stoßenden Gärten liegen und als Hofraithen oder Gärten eingefriedigt werden, ist der Weidegang ausgeschlossen.

Art. 4.

Jeder Ackerbesitzer ist berechtigt, seine weidepflichtigen Stoppeläcker zu einem weiteren Ertrage zu benutzen, in welchem Falle die zu einem solchen weiteren Ertrage bestellten Aecker mit der Weide verschont werden müssen.

Art. 5.

Die Beweidung eines angebauten Feldes darf, ehe die Früchte darauf abgeerndtet und davon entfernt sind, nicht stattfinden. Die Zeit dieser Erndte, mithin die Bestimmung, wie lange die gepflanzten oder gesäeten Gewächse auf oder in dem Boden bleiben sollen, hängt von der freien Willkühr des Landwirths ab.

Art. 6.

Die Schaafweide darf auf Wiesen nur vom 15. October bis 22. Februar, oder so lange harter Frost anhält, ausgeübt werden.

Art. 7.

Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schaafvieh dürfen nur im Herbst und zwar vom 1. bis 15. October ausgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ganz ausgeschlossen.

Art. 8.

Die Polizeibehörden sind befugt und verpflichtet, den Anfangstermin für Ausübung der Weideberechtigung auf Wiesen mit anderem als Schaafvieh auf einen späteren Termin, als den 1. October, in dem Falle festzusetzen, wenn wegen nasser Witterung oder wegen anderer unverschuldeter Umstände und dadurch zurückgesetzter Erndte die Besitzer der Wiesen an der letzten Schur früher verhindert worden sind. Diese Verfügungen haben jedoch nur dann Wirkung, wenn sie den Hutberechtigten wenigstens drei Tage vor dem 1. October bekannt gemacht worden sind.

Art. 9.

In den Fällen, in welchen das Weiderecht nur vermöge eines wechselseitigen Koppelhutrechtes oder von Gemeinden auf Grundstücken, die zu ihrer Feldgemarkung gehören, ausgeübt wird, sind demselben Wiesendistricte, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, entzogen.

Art. 10.

Eine Weideberechtigung von größerem, als dem in vorstehenden Artikeln zugelassenen Umfang kann in diesem größeren Umfange jedenfalls noch, von Verkündigung dieses Gesetzes an, ein Jahr lang ausgeübt werden.
Wäre eine solche Weideberechtigung verpachtet und zwar für sich allein oder, falls der