Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/226

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Anhalt-Köthen
Schwarzburg-Sondershausen
Schwarzburg-Rudolstadt
Hohenzollern-Hechingen
Lichtenstein
Hohenzollern-Sigmaringen
Waldeck
Reuß ältere Linie
Reuß jüngere Linie
Schaumburg-Lippe
Lippe-Detmold
Hessen-Homburg
Lauenburg
Lübeck
Frankfurt
Bremen
Hamburg
1
1
1
1
1
1
1
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1
1
1
192
Mitglied.
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Mitglieder.

So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen, erhalten nachfolgende Staaten eine größere Anzahl von Stimmen im Staatenhause; nämlich:

Bayern
Sachsen
Hannover
Würtemberg
Baden
Großherzogthum Hessen
Kurhessen
Nassau
Hamburg
20
12
12
12
10
8
7
4
2
§. 88.

Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt.
In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen (Provinzialständen) zu ernennen.