Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/225

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.

Abschnitt IV. Der Reichstag.
Artikel I.
§. 85.

Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus.

Artikel II.
§. 86.

Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten.

§. 87.

Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nachfolgendem Verhältniß:

Preußen
Oesterreich
Bayern
Sachsen
Hannover
Würtemberg
Baden
Kurhessen
Großherzogthum Hessen
Holstein (-Schleswig, s. Reich §. 1.)
Mecklenburg-Schwerin
Luxemburg-Limburg
Nassau
Braunschweig
Oldenburg
Sachsen-Weimar
Sachsen-Coburg-Gotha
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen
Sachsen-Altenburg
Mecklenburg-Strelitz
Anhalt-Dessau
Anhalt-Bernburg
40
38
18
10
10
10
9
6
6
6
4
3
3
2
2
2
1
1
1
1
1
1
Mitglieder
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