Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/210

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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betheiligt sind. Bestehen Zweifel rücksichtlich der Eigenschaft des Betheiligten, wer also berechtigter Lehnsherr, Vasall oder nächster Lehnsfolger sey,[GWR 1] so sind zu den Verhandlungen alle Ansprecher beizuladen.

Art. 23.

Werden gegen die Abschätzungen oder die vom Commissär aufgestellten Berechnungen Einwände erhoben, so haben hierüber die im Art. 21 bestimmten Behörden nach erfolgtem Gehör der Betheiligten zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidungen kann, ebenfalls stempelfrei, der Recurs an den Staatsrath ergriffen werden und es sind alsdann diesem unverzüglich die Acten mit der Recursschrift, welche binnen vier Wochen nach Verkündigung der Entscheidung bei dem Administrativjustizhof einzureichen ist, widrigenfalls der Recurs nicht weiter beachtet wird, einzusenden.

Art. 24.

Die fiscalischen Interessen in den Verhandlungen vor den in den Art. 21 und 23 genannten Behörden hat die Oberforst- und Domänen-Direction zu wahren.

Art. 25.

Auf das Steuerverhältniß der lehnbar gewesenen Gegenstände hat die Versicherung der Entschädigungsbeträge keinen anderen Einfluß, wie die unterpfändliche Versicherung anderer Kapitalaufnahmen.

Art. 26.

Um die Löschung des Lehnsverhältnisses in den Grund- und Hypothekenbüchern zu erwirken, haben die seitherigen Lehnsbehörden, und zwar unentgeldlich, die geeigneten Bescheinigungen auszustellen, in den Fällen jedoch, in welchen nach den Art. 6 und 8 eine Entschädigung zu leisten ist, mit dem Vorbehalt, daß die Unveräußerlichkeit bis nach erfolgter Sicherstellung der Entschädigungsbeträge bestehen bleibe.

Art. 27.

Haben ausnahmsweise die Lehnsträger ständige Prästationen oder bei jeweiligen Veränderungen in der dienenden oder herrschenden Hand Laudemien vom Lehen zu entrichten, so werden diese Abgaben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1848 über die Allodification der Erbleihen in eine jährliche Geldrente verwandelt und auf die Gegenstände des Lehens verunterpfändet. Diese Grundrente ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1836 ablösbar und wird bei Ermittelung der in dem Art. 6 und 8 festgesetzten Entschädigungen in ihrem achtzehnfachen Betrage von dem Lehnswerth in Abzug gebracht.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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