Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/209

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Entschädigungsansprüche wegen der durch die Beschlagnahme etwa für sie eingetretenen Nachtheile zu erheben.

Art. 18.

Haben bisher gerichtliche Streitigkeiten über die Lehnbarkeit solcher Gegenstände obgewaltet, bezüglich welcher in diesem Gesetze der Lehnsverband nicht unentgeldlich aufgehoben wird, so müssen solche vorerst gerichtlich ausgetragen werden, sofern nicht die Besitzer, vorausgesetzt, daß die Processe bereits zu Ende des Jahres 1848 begonnen hatten, vorziehen, durch sofortige Erlegung der Hälfte der im Art. 8 festgesetzten Entschädigung, mit Anwendung des Art. 14, die alsbaldige Befugniß zu erwirken, über den Streitgegenstand wie über freies Eigenthum zu verfügen.

Art. 19.

War nicht die Lehnseigenschaft an sich, sondern die Lehnsherrlichkeit oder das Recht auf den Besitz und Genuß oder die Erbfolge bestritten, so sind zwar diese Streitigkeiten im gesetzlichen Wege auszutragen, im übrigen aber wird die Aufhebung des Lehnsverbandes nicht gehemmt, sondern es treten nur die geeigneten Sicherungsmaßregeln ein, damit die in den Artikeln 6 und 8 festgesetzten Entschädigungen den wirklich Berechtigten, sind diese rechtskräftig ausgemacht, zu Theil werden.

Art. 20.

Etwa seither bestandene Gegenleistungen der Lehnsherrn können nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Art. 21.

Die nothwendig werdende Feststellung der seitherigen Lehen in ihren Bestandtheilen, sowie die Abschätzung ihres Werths und die Sicherstellung der Entschädigungsbeträge, hat unter der Leitung des Administrativjustizhofs, und sollte dieser aufgelöst werden, der an seine Stelle tretenden Behörden durch einen zu bestellenden Commissär zu geschehen. Alle bezüglichen Verhandlungen erfolgen stempelfrei, die sonstigen Kosten haben die Nutznießer der Lehen zu tragen.

Art. 22.

Soweit zur Ermittelung des Werthes Sachverständige zugezogen werden müssen, sind diese, zwei von den Betheiligten und einer von dem Commissär oder, sofern jene der an sie ergangenen Aufforderung des Commissärs, binnen vier Wochen ihrer Seits Sachverständige zu bezeichnen, keine Folge leisten, von dem Commissär allein, zu ernennen und von diesem gehörig zu verpflichten. Abgelehnt können diejenigen werden, welche selbst activ oder passiv bei Lehen