Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/184

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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statthaben soll, und beim Beginn derselben den Beschuldigten zur Erklärung darüber aufzufordern, ob das Verfahren, wie es eingeleitet ist, fortgesetzt werden, oder die Behandlung der Sache nach dem Gesetze vom 31. December 1848 statthaben soll.
Ist dem Beschuldigten die obige Eröffnung nicht gemacht worden, so steht ihm das Recht zu, seine Wahl hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor dem mit der Sache befaßten Gericht oder nach dem Gesetze vom 31. December 1848 noch während der Verhandlung der Sache und bis zur Verkündigung des Urtheils zu erklären.
Verlangt der Beschuldigte die Anwendung des Gesetzes vom 31. December 1848, so wird von dem Gericht das Contumacialurtheil aufgehoben und im Falle des Art. 3. Nr. 1 die Sache dem zuständigen Untersuchungsrichter überwiesen, im Falle des Art. 3. Nr. 2 aber die Uebersendung der Acten durch den Staatsprocurator an den Generalstaatsprocurator verfügt, damit ohne Rücksicht auf den die Sache an das Kreisgericht verweisenden Beschluß nach Maßgabe der für die Verhandlung vor der Anklagekammer bestehenden Vorschriften verfahren wird.

Artikel 9.

Wenn in einer seither vor das Kreisgericht als Strafgericht erster Instanz, künftig aber vor die Assisen gehörigen Untersuchungssache der Cassationsrecurs gegen das über einen Incidentpunkt gegebene Urtheil ergriffen worden ist, und das Oberappellations- und Cassationsgericht bei der vor dem 7. Mai 1849 ausgesprochenen Cassation die Sache zur revisorischen Verhandlung an sich behalten hat, so geschieht die Vernehmlassung des Beschuldigten zu dem in Artikel 2 angegebenen Zwecke auf Requisition des Präsidenten jenes Gerichtshofes durch den Präsidenten des Kreisgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt oder sich aufhält. Das Protocoll über obige Vernehmlassung ist an den Präsidenten des obersten Gerichts einzusenden, und von diesem, im Falle der Beschuldigte die Anwendung des Gesetzes vom 31. December 1848 begehrt hat, nach Artikel 3 Satz 2 zu verfahren. Hat sich der Beschuldigte für die Aburtheilung der Sache durch das Oberappellations- und Cassationsgericht erklärt, so ist vor demselben das revisorische Verfahren fortzusetzen.
Erfolgt unter der Voraussetzung des ersten Satzes des gegenwärtigen Artikels die Cassation erst nach dem 7. Mai 1849, so wird durch das nämliche Urtheil angeordnet, daß gemäß Art. 2 die Vernehmlassung des Beschuldigten durch den betreffenden Präsidenten des Kreisgerichts statthaben und das hierüber errichtete Protocoll an den Präsidenten des Oberappellations- und Cassationsgerichts eingesendet werden soll. Je nachdem der Beschuldigte sich für die Behandlung der Sache nach dem alten Gesetze oder jenem vom 31. December 1848 erklärt, hat das Oberappellations- und Cassationsgericht in Bezug auf das Revisorium die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1842 zu befolgen, oder der Präsident dieses Gerichts die in dem Artikel 3. Satz 2 vorgeschriebenen Amtshandlungen vorzunehmen.