Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/183

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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1) wenn die Sache durch directe Vorladung (Art. 182 der peinlichen Proceßordnung) an das Kreisgericht als Strafgericht gebracht worden ist, die Acten mit dem geeigneten Antrag an den Untersuchungsrichter zu der mit Rücksicht auf das Gesetz vom 31. December 1848 vorzunehmenden Amtshandlung abzugeben, oder aber
2) falls ein, die Sache an das Kreisgericht verweisender, Beschluß der Rathskammer oder Anklagekammer vorliegt, die Acten dem Generalstaatsprocurator am Obergericht zu übersenden, worauf alsdann mit Umgehung jenes Beschlusses nach Maßgabe der für die Verhandlung vor der Anklagekammer bestehenden Vorschriften zu verfahren ist.
Artikel 4.

Der Beschuldigte, welcher vor dem Präsidenten (Art. 2) auf die, innerhalb der im Art. 184 der peinlichen Proceßordnung bestimmten Frist gegebene Ladung nicht erscheint und auch keine Verhinderung nachweist, ist anzusehen, als ob er auf die Verhandlung nach dem Gesetze vom 31. December 1848 verzichtet und der Fortsetzung des Verfahrens vor dem befaßten Gericht den Vorzug gegeben habe, welches hiernach in der Sache zu entscheiden hat.

Artikel 5.

Kann die im Art. 2 erwähnte Vernehmlassung wegen des nahe bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung nicht mehr statt finden, so ist der Beschuldigte noch in der zu jener Verhandlung anberaumten Sitzung befugt, die Einleitung des in dem Gesetze vom 31. December 1848 vorgeschriebenen Verfahrens zu begehren.

Artikel 6.

Wenn die Vernehmlassung des Beschuldigten aus der in dem vorhergehenden Artikel angegebenen Ursache nicht statt gehabt hat, und in der zur mündlichen Untersuchung der Sache festgesetzten Sitzung ein Contumacialurtheil erlassen worden ist, so kann der Beschuldigte, insofern er gegen dieses Urtheil Einspruch (Opposition) erhebt, in dem zur Verhandlung über dieses Rechtsmittel gesetzlich bestimmten Termin (Art. 188 der peinlichen Proceßordnung) verlangen, daß das in dem Gesetze vom 31. December 1848 vorgeschriebene Verfahren eingehalten werde.

Artikel 7.

Wurde in einer der im Artikel 2 erwähnten Untersuchungssachen vor dem 7. Mai 1849 bereits ein Contumacialurtheil gegen den Beschuldigten gegeben, so ist derselbe befugt, von der im Artikel 6 angeführten Befugniß unter den Voraussetzungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.

Artikel 8.

In den Fällen der Art. 5, 6, 7 hat der Präsident des Gerichts, vor welchem die Verhandlung