Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/129

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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an den Berathungen in denselben Antheil zu nehmen und Anträge zu stellen, sowie überhaupt jederzeit Anträge und Anfragen über Gegenstände des Gewerbwesens an den Verein zu richten, welche letztere möglichst erschöpfend zu beantworten sind.

Austritt aus dem Verein.
§. 5.

Zum Austritt aus dem Verein ist eine desfallsige schriftliche Anzeige bei der Centralstelle oder bei den Vorständen der Localvereine erforderlich. Jedes austretende Mitglied ist verbunden, den Beitrag für das Jahr, in welchem er seinen Austritt anzeigt, noch an den Verein zu entrichten, so daß also alle Austrittserklärungen erst vom Anfang des folgenden Jahres an Geltung erhalten.
Wer bis zum Ablauf eines Jahres seinen Beitrag nicht bezahlt hat, wird als ausgetreten betrachtet.

Geschäftsorganismus des Vereins.
§. 6.

Für die Leitung der Geschäfte des Vereins wird von Seiten der Staatsregierung ein Präsident ernannt, welcher in den Generalversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz führt und die zu berathenden Gegenstände festsetzt.
In Verhinderungsfällen des Präsidenten wird dessen Stelle durch einen Vicepräsidenten vertreten. Von dem Ausschuß wird zu diesem Ende ein erster und ein zweiter Vicepräsident gewählt.
Alle Berichte, Erlasse und Ausfertigungen des Vereins werden von dem Präsidenten unterzeichnet und von dem Secretär contrasignirt.
Alle Eingaben an den Verein werden von dem Präsidenten eröffnet, welcher sie, insofern der betreffende Gegenstand einer Berathung bei dem Ausschuß zu unterwerfen ist, den einschlägigen Commissionen (§. 8.) zur Bearbeitung und Berichtserstattung zutheilt.

§. 7.

Für die Protocollführung in den Generalversammlungen und Ausschußsitzungen, für die Correspondenz, die Registratur und das Rechnungswesen (mit Ausnahme des Kassewesens, welches einem besonders angestellten Kassier übertragen ist) ist ein von der Staatsregierung ernannter und vom Staate besoldeter, dem vom Staate bestellten Präsidenten untergeordneter, ständiger Secretär angestellt. Demselben ist die besondere Aufsicht über die Bücher und Sammlungen des Vereins, sowie über das sonstige Inventar übertragen.
Auch liegt dem Secretär die Redaction der Vereinszeitschrift ob.
In geeigneten Fällen wird der Secretär zur Förderung der Interessen des Vereins an Ort und Stelle entsendet werden.
Der Präsident mit dem beständigen Secretär bilden die Centralstelle des Vereins.

§. 8.

Zur Bearbeitung der an den Verein gelangenden Gegenstände und zur Berathung derselben in gemeinsamen Sitzungen wird jedesmal für die Dauer von zwei Jahren ein Ausschuß gewählt.

Derselbe besteht:
a) aus 48 in den verschiedenen Theilen des Landes wohnenden Mitgliedern, welche in einer Generalversammlung aus der Gesammtheit der Vereinsmitglieder gewählt werden;
b) aus den zeitigen Vorständen der mit dem Verein in Verbindung stehenden Localgewerbvereinen, (§. 19-24), sowie deren Stellvertretern.

Zur Bearbeitung bestimmter Fächer oder specieller Gegenstände wählt der Ausschuß aus seiner Mitte besondere Commissionen.