Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/128

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 2.

Zur Erreichung des oben angegebenen Zwecks wird sich der Gewerbverein hauptsächlich folgender Mittel bedinen:

a) Correspondenz mit seinen Mitgliedern, sowie mit den im Lande bestehenden Localgewerbvereinen über den Zustand und die Bedürfnisse der Gewerbe;
b) Correspondenz mit auswärtigen Gewerbvereinen;
c) Prüfung neuer Erfindungen des In- und Auslandes und deren Mittheilung durch die Zeitschrift, insofern sie für nützlich erkannt worden sind;
d) Unterstützungen, Prämienvertheilungen und öffentliche Preisaussetzungen für verdienstliche Unternehmungen bezüglich des inländischen Gewerbwesens;
e) Anschaffung der vorzüglichsten periodischen Schriften und sonstigen Werke, welche gewerbliche und technische Gegenstände behandeln;
f) Bewirkung öffentlicher Ausstellungen von Gegenständen der inländischen Industrie;
g) Beförderung der Ausbildung des jüngeren Handwerkerstandes durch Gründung und Unterstützung von Handwerkerschulen
h) Ertheilung von Auskunft, von Gutachten, Belehrungen und Rathschlägen auf den Wunsch der Mitglieder, soweit solches dem Zwecke des Vereins entspricht;
i) Erstattung von Gutachten und Anträgen an die höchste Staatsbehörde über Angelegenheiten des Gewerbwesens;
k) Berathungen über gewerbliche Gegenstände in Generalversammlungen und Ausschußsitzungen;
l) Herausgabe einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift, unter dem Titel "Gewerbeblatt für das Großherzogthum Hessen", von welcher jedes Mitglied ein Exemplar unentgeldlich erhält.
Aufnahme, Pflichten und Rechte der Mitglieder.
§. 3.

Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied des Landesgewerbvereins wird eine schriftliche oder mündliche Anmeldung bei der Centralstelle oder bei den Vorständen der Localvereine erfordert.
Im letzteren Falle ist der Centralstelle alsbaldige Anzeige zu machen, um den Namen des beigetretenen Mitgliedes in die Hauptliste einzutragen.
Die Aufnahme der Ehrenmitglieder geschieht durch den Ausschuß des Vereins.
Jedes Mitglied erhält bei dessen Aufnahme ein von dem Präsidenten unterzeichnetes und von dem Secretär contrasignirtes Diplom.

§. 4.

Jedes Mitglied des Vereins übernimmt durch seinen Zutritt die Verbindlichkeit, die Vereinszwecke nach Kräften befördern zu helfen.
Jedes ordentliche Mitglied verbindet sich zu einem jährlichen Beitrag von 1 fl. 36 kr., welcher zu Anfang jedes Jahres gegen Quittung des Vereinsrechners erhoben wird.
Da diese Beiträge, um den Zutritt zu erleichtern, möglichst gering bestimmt worden sind, so darf um so mehr erwartet werden, daß vermögende Freunde der Industrie sich zu größeren Beiträgen verstehen.
Es bleibt der Generalversammlung überlassen, wegen Erhöhung der Beiträge bis zu dem dermaligen Betrag von 3 fl. und wegen Verwendung des aus der Erhöhung entstehenden Mehrbetrags der Einnahme von Localgewerbvereinen (§. 22) Antrag zu stellen.
Ehrenmitglieder bleiben von allen Geldbeiträgen befreit.
Jedes Mitglied erwirbt durch seine Aufnahme das Recht der Theilnahme an den allgemeinen Vortheilen und Anstalten des Vereins. Namentlich ist jedes Mitglied berechtigt, den Generalversammlungen beizuwohnen,