Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/114

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Acht Tage später werden dahin die Protocolle über die inzwischen weiter angenommenen Einsteher eingeschickt.
Diese Einsendungen müssen sehr pünktlich an den hier bestimmten Tagen erfolgen.
Sollen die Einsendungen schon früher erfolgen, so wird dieß von dem Kriegsministerium besonders verfügt werden.

§. 11.

Alle Behörden, welche sich über das Betragen etc. eines Mannes nach §. 4. 5. geäußert haben, sind streng verpflichtet, auf das weitere Betragen desselben bis zu dem Tag, an welchem er in den Militärdienst einzutreten hat, ein wachsames Auge zu halten und jede nachtheilige Veränderung, welche, wenn sie schon vor ihrer erwähnten Aeußerung vorgelegen hätte, sie abgehalten haben würde, diese Aeußerung zu thun, dem Kriegsministerium alsbald anzuzeigen.
Gleiche Anzeige muß von Seiten des Bürgermeisters geschehen, wenn ein angenommener Einsteher vor dem gedachten Tage stirbt oder untauglich wird etc.

§. 12.

Nach Art. 5 des Gesetzes vom 1. März 1849 hat der Einsteher eine Caution von 100 Gulden oder, wenn er ein Excapitulant ist, dessen Annahme das Kriegsministerium im Interesse des Dienstes besonders genehmigt hat, *) eine solche von 75 Gulden in die Staatsschuldentilgungskasse zu zahlen. Den Cautionsschein, welchen er von dieser Kasse erhält, muß er bei seinem Eintritt in den Militärdienst an den Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber abliefern und erhält dagegen später einen Hinterlegungsschein.

§. 13.

Wenn der Einsteher entweder

1) vor dem Tag, an welchem er in den Militärdienst einzutreten hatte, mit Tod abgeht, - oder
2) vor diesem Tage untauglich zum Militärdienste geworden oder bei seinem Eintreffen untauglich befunden worden ist, - oder
3) vor diesem Tage sich schlecht betragen hat oder einer gerichtlichen Untersuchung unterworfen worden ist, - oder
4) an dem gedachten Tage bei der Compagnie oder Schwadron nicht erscheint,
oder
5) bei seinem Erscheinen den im §. 12 erwähnten Cautionsschein der Schuldentilgungskasse nicht an den Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber abgiebt,

so wird sogleich an seiner Statt sein Einsteller einberufen, welchem es dann in den 4 ersten Fällen überlassen ist, innerhalb 14 Tagen einen anderen Einsteher zu präsentiren. (§. 9.)

§. 14.

Bei den Regimentern und Corps sind hinsichtlich der Einstehercautionen die Vorschriften in den §§. 53. 54. der Instruction über den Vollzug des Recrutirungsgesetzes, - hinsichtlich des Verfahrens bei der Desertion eines Einstehers die Bestimmungen in den §§. 57-59


<nowiki>*) Dergleichen besondere Genehmigungen können nach demjenigen, was oben in §.1. lit. b. bestimmt ist, bei Einstehern für Militärpflichtige des 2. und 3. Aufgebots nicht vorkommen.