Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/113

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 7.

Wenn nach allem diesem der Mann den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht, so nimmt ihn die Regierungscommission an und ertheilt dem Einsteher eine Annahmsurkunde nach Formular ll. Zugleich weist sie denselben an, auf die an seinen Einsteller ergangene oder an ihn selbst ergehende Ordre pünktlich bei der in der Ordre benannten Compagnie oder Schwadron zu erscheinen.
Fehlt es dagegen an einem der vorgeschriebenen Erfordernisse, so eröffnet die Regierungscommission dem Einsteller und dem Einsteher, daß der Letztere nicht angenommen werden könne.

§. 8.

In den letzten 8 Tagen vor dem Tage, auf welchen die Recruten des betreffenden Aufgebots einbeordert sind, kann die Regierungscommission keine Einsteher mehr annehmen. Sollten in dieser Zeit noch Einsteher präsentirt werden, so sind

a) die Einsteller zu bedeuten, daß nunmehr die Einsteher außer den allgemein vorgeschriebenen Bedingungen zugleich die Qualification zu der Waffengattung haben müssen, welcher die Einsteller zugetheilt sind.
b) Die hierauf präsentirten Einsteher hat die Regierungscommission, nach Erledigung aller in den §. §. 2-5 enthaltenen Vorschriften, mit den aufgenommenen Protocollen etc. an die Commandeure derjenigen Regimenter oder Corps, welchen die Einsteller zugetheilt sind, zu verweisen.

Diesen Commandeuren steht dann - nachdem die vorgeschriebene militärärztliche Untersuchung und die Messung der Erschienenen vorgenommen worden die Annahme oder Abweisung derselben in gleicher Weise zu, wie im §. 7 bestimmt ist; auch die Annahmsurkunden werden von ihnen ausgestellt.

§. 9.

Von dem Tage an, welcher zum Eintritt der Militärpflichtigen in den Militärdienst bestimmt ist, (also für die Pflichtigen des 2. Aufgebots vom 16. April dieses Jahrs an) hört die Befugniß derselben, sich vertreten zu lassen, nach Art. 46 des Recrutirungsgesetzes auf.
Wenn jedoch ein von den Behörden bereits angenommener Einsteher bei seinem Erscheinen in der Garnison aus irgend einem gesetzlichen Grunde abgewiesen werden muß, oder wenn derselbe an dem bestimmten Tage nicht erscheint, so ist dem Einsteller zur Beibringung eines anderen Einstehers noch eine Frist von 14 Tagen gestattet. Die alsdann weiter präsentirten Einsteher, welche die besondere Qualification zu der Waffengattung haben müssen, welchen die Einsteller zugetheilt sind, werden von den Commandeuren der betreffenden Regimenter und Corps angenommen oder abgewiesen.

§. 10.

Vierzehn Tage vor dem Tag, auf welchen die Recruten des betreffenden Aufgebots einbeordert sind, schickt die Regierungscommission die Protocolle über die von ihr angenommenen Einsteher an das Kriegsministerium ein.