Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/090

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[089]
Nächste Seite>>>
[091]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Protocoll nebst den Acten längstens binnen acht Tagen an den höheren Richter zur Entscheidung einzusenden.

Art. 11.

Die Entscheidung über die Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung oder der Restitution steht dem Gericht zu, welches in erster Instanz entschieden hat. Für den Fall, daß der höhere Richter abändernd erkannt hat, wird die Entscheidung über die Rechtsmittel der Restitution und weiteren Vertheidigung an diesen höheren Richter verwiesen.

Art. 12.

Wird ein nicht devolutives Rechtsmittel mit einem bei dem höheren Richter zu verfolgenden (devolutiven) Rechtsmittel verbunden, so erstreckt sich die Competenz dieses höheren Richters ausnahmsweise auch auf jenes Rechtsmittel.
Letzterer kann indessen, wenn er das devolutive Rechtsmittel aus formellen oder materiellen Gründen verwirft, das nicht devolutive Rechtsmittel zur Entscheidung an den Richter voriger Instanz verweisen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 28. Februar 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
Kilian.


Nachtrag zu dem Gesetze vom 28. October 1848,
die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Auf den Wunsch Unserer getreuen Stande verordnen Wir hiermit nachträglich zu Unserem Gesetz vom 28. October 1848, betreffend: die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Eine zur Competenz der Assisen gehörige strafrechtliche Untersuchung hat für den Beschuldigten in so lang keine staatsbürgerlichen oder bürgerlichen nachtheiligen Folgen, als derselbe nicht von dem Criminal-Senat des betreffenden Hofgerichts vor die Assisen zur Aburtheilung verwiesen worden ist. (Artikel 83 des Gesetzes vom 28. October 1848.)

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 23. Februar 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
Kilian.