Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Gesetz,

die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs betreffend.

LUDWIG III.Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wenngleich das Strafgesetzbuch gegenwärtig einer vollständigen Revision nicht unterzogen werden kann, so bedürfen doch einige mit dem Verfahren in Strafsachen in genauem Zusammenhange stehende Bestimmungen dieses Gesetzbuchs sofort einer Abänderung, und haben Wir deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Verbrechen eines Inländers im Auslande.
Art. 1.

Die im Tit. I. des Strafgesetzbuches "Von den Handlungen und Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind" im Art. 4, Satz 3 enthaltenen Worte: "beziehungsweise gelindere", fallen weg und die daselbst unter Ziffer 1 folgende Bestimmung:

wenn die gegen einen Bundes- oder auswärtigen Staat, dessen Behörden oder Angehörige gerichtete, im Auslande verübte Handlung in den Gesetzen dieses Staats mit keiner oder mit gelinderer Strafe bedroht ist;

ist aufgehoben.

II. Klagen des Beschädigten und Verzicht.
Art. 2. (Statt des Art. 54 St. G. B.)

Der Art. 54 des Strafgesetzbuchs im Tit. III. "Von den Fällen, in welchen keine Bestrafung statt findet" ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt:

"In allen Fällen, in welchen der zweite Theil dieses Gesetzbuchs das Verfahren von der Klage des Beschädigten abhängig macht, wird eine solche Klage durch Verzicht des Beschädigten aufgehoben, wenn der Angeschuldigte den Verzicht annimmt."
"In Folge dieses Verzichtes ist der Kläger in die dem Staate verursachten Kosten zu verurtheilen, insofern nicht der Beklagte dieselben durch eine Erklärung vor Gericht übernimmt; in weichem Falle die Verbindlichkeit zur Zahlung der Kosten durch Urtheil gegen ihn auszusprechen ist."
Art. 3. (Statt des Art. 165 St. G. B.)

Der Art. 165 des Strafgesetzbuchs im Titel XVII. "Von Gewaltthätigkeiten" ist aufgehoben, und folgender Artikel tritt an dessen Stelle:

"Wer ohne die im vorhergehenden Artikel genannte Verbindung in eines Anderen Wohnung oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk widerrechtlich eindringt, soll bestraft werden: