Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/053

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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werden konnten, so werden die Stifter, die selbst Priester waren, ohne Zweifel selbst bis weiter den Altar besorgt haben. Nach ihrem Tode aber sollte der Kaland einem aus dem Geschlechte der Stifter, der Priester wäre oder es innerhalb eines Jahres werden konnte, die Vicarie mit den Renten verleihen. Dieser Vicar nun sollte Kalands-Bruder werden, bei der Vicarei sitzen und wohnen und seinen Gottesdienst vor dem Altar halten. Der Vicar sollte wöchentlich wenigstens drei Messen lesen, darunter eine Seelmesse, worin er besonders bitten sollte für die Stifter, ihre Aeltern, ihr Geschlecht, für alle Wohlthäter der Vicarie und für alle verstorbenen Brüder und Schwestern des Kalandes. Er sollte kein anderes Lehn haben noch andere Dienste annehmen „bynnen edder buten der Stath Flenßborgh“, wodurch er an dem Gottesdienst verhindert würde. Er durfte jährlich nicht länger als drei Wochen zu einer Zeit verreisen („uthwanderen vom Hus“). Müßte er das nothwendig, oder wollte er eine Pilgerfahrt unternehmen („Pelegrinacie wandern“), so daß er länger ausbleiben mußte, so sollte er dazu Urlaub vom Aeltermann des Kalands haben und einen Priester an seiner Statt den Gottesdienst abzuhalten stellen. Zöge er aber ganz von dem Altar weg anderswo zu wohnen, oder nähme andere Lehne an, dann sollten der Aeltermann und die Kalandsbrüder die Vicarie einem andern verleihen, der ein Kalandsbruder wäre.

Ein anderes Beispiel aus dem Preetzer Diplomatar[1]. Der Bischof Albert von Lübeck bestätigt 1471 die Stiftung einer „ewigen Vicarie“ zur Ehre des heiligen Leichnams Christi, der heiligen Jungfrau Maria und des Martyrers Sanct Jürgen in der Kirche zu Schönberg, geschehen durch den Kirchherrn, Herrn Hinrich Blomenberch, die vier Kirchenvorsteher, und die vier Vorsteher der Brüderschaft oder Gilde des heiligen Leichnams zu Schönberg, um der Seligkeit ihrer Aeltern und Vorältern und um der Vergebung ihrer eigenen Sünden willen. Für 450 Mark waren dazu 27 Mark jährlicher Rente aus verschiedenen Gütern erworben. Dies Geld nimmt der Bischof nun in die Beschützung und Freiheit der heiligen Kirche und die Vicarie in die Zahl, Herrlichkeit und Gesellschaft der andern Lehne der heiligen Kirche auf. Der Vicarius sollte verpflichtet sein, wöchentlich drei Messen selbst oder durch einen andern zu


  1. S. H. L. Urk. Samml. I, 328.