Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/423

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 50.
Darmstadt am 23. Juli 1849.

Inhalt : 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der Brandentschädigungsbeiträge für 1848 betr.; - 2) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Alsfeld für 1849; - 3) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlage dritter Klasse der Gemeinde Kleinhausen für 1848 betr.; - 4) Dienstnachrichten; - 5) Sterbfälle.

Bekanntmachung,
den Ausschlag der Brandentschädigungsbeiträge für 1848 betreffend.

Mittelst der, in Nr. 44 des diesjährigen Regierungsblattes erschienenen Bekanntmachung vom 11. Juni dieses Jahres haben wir, nach eingeholter Ermächtigung des Großh. Ministeriums des Innern, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Deckung des erschienenen Bedürfnisses der Großh. Brandversicherungskasse für das Jahr 1848 ein Ausschlag von zehn Kreuzer ein Heller von Einhundert Gulden Brandversicherungs-Kapital erforderlich sey, und daß die nach diesem Ausschlage sich berechnenden Beiträge erhoben werden würden.
Hierauf sind uns von verschiedenen Theilen des Landes nicht allein Anfragen und Gesuche um Erläuterung des in Vergleichung mit den Beiträgen früherer Jahre allerdings hohen Ausschlages zugekommen, sondern es ist auch zu unserer Kenntniß gelangt, daß von Uebelgesinnten hieraus Veranlassung genommen worden sey, durch böswillige Ausstreuungen die Verwendung eines Theils der zur Erhebung angeordneten Beiträge im Publikum zu verdächtigen.
Um den bei der Erhebung der angeordneten Beiträge interessirten Gebäudebesitzern die gewünschte Erläuterung der Gründe des hohen Ausschlages zu geben, lassen wir nachstehende summarische Uebersicht der im Jahre 1848 von der Großh. Brandversicherungskasse geleisteten Entschädigungen nach den damaligen Verwaltungsbezirken folgen. -