Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/176

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§. 15.

Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

§. 16.

Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt.
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.

§. 17.

Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

Anlage A.
Reichswahlmatrikel.
Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zusammengelegt:
1) Liechtenstein mit Oesterreich.
2) Hessen-Homburg v. d. Höhe mit dem Großherzogthum Hessen; - das hessenhomburgische Oberamt Meisenheim auf dem linken Rheinufer mit Rheinbayern.
3) Schaumburg-Lippe mit Hessen-Cassel.
4) Hohenzollern-Hechingen mit Hohenzollern-Sigmaringen.
5) Reuß älterer Linie mit Reuß jüngerer Linie.
6) Anhalt-Cöthen mit Anhalt-Bernburg.
7) Lauenburg mit Schleswig-Holstein.
8) Der auf der linken Rheinseite gelegene Theil des Großherzogthums Oldenburg mit Rheinpreußen.
9) Pyrmont mit Preußen.
Frankfurt, den 12. April 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Die interimistischen Reichsminister
H. v. Gagern. - v. Peucker. - v. Beckerath. - Duckwitz. - R. Mohl.