Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/175

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[174]
Nächste Seite>>>
[176]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50,000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.

§. 10.

Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

Artikel IV.
§. 11.

Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Der Standort der Soldaten und Militärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.

§. 12.

In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dieß öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

Artikel V.
§. 13.

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

§. 14.

Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht,