Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/147

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt am 2. April 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die Verkündigung der Reichsgesetze betr.; - 2) Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1849; - 3) Desgl. in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Osthofen für 1849; - 4) Desgl. in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Pfeddersheim für 1849; - 5) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in der Gemeinde Michelstadt, Regierungsbezirks Erbach. betr.; - 6) Desgl. in Alzey, Regierungsbezirks Mainz; - 7) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen der Gemeinde Neckarsteinach für 1848 betr.; - 8) Dienstnachrichten; - 9) Concurrenzeröffnungen; - 10) Sterbfälle.


Verordnung,
die Verkündigung der Reichsgesetze betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

In dem Artikel 3 des von dem Reichsverweser am 27. September 1848 erlassenen Reichsgesetzes, welches in Unserem Auftrag durch Bekanntmachung vom 18. October 1848 in dem Regierungsblatte des Großherzogthums von Unserem Staatsministerium verkündigt wurde, ist verfügt, daß die verbindende Kraft eines Reichsgesetzes, wenn es nicht selbst einen anderen Zeitpunkt feststellt, für ganz Deutschland mit dem 20sten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tags beginnt, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben worden ist.
Auf diese Weise haben die bisher in dem Reichsgesetzblatte verkündeten Reichsgesetze, auch ohne jedesmalige besondere Verkündigung in Unserem Regierungsblatte, verbindende Kraft für das Großherzogthum erlangt. Unsere grtreuen Stände haben dieses mit Uns unbedingt anerkannt, und dabei an die Staatsregierung das Ersuchen gerichtet, die Reichsgesetze namentlich zum Zwecke größerer Verbreitung ihrer Kenntniß zugleich durch das Regierungsblatt verkündigen zu lassen.
Diesem Ersuchen willfahrend, verordnen Wir hiermit, daß, unbeschadet obiger Bestimmung des Art. 3 in dem am 27. September 1848 verkündeten Reichsgesetze, die ferner verkündigt werdenden Reichsgesetze, sowie sie im Reichsgesetzblatte erschienen sind, zur größeren Publicität und örtlichen Veröffentlichung auch in dem Regierungsblatte bekannt gemacht werden sollen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 31. März 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
Jaup.